Berufung gegen die Bestätigung einer dem Appellaten zuerkannten Schuld einer Kapitalsumme von 3300 Rtlr. und seit 1646 rückständiger Zinsen in Höhe von 605 Rtlr. Der Appellant verweist darauf, daß seine Mutter Catharina Elisabeth vom Haus als Witwe von Weichs für eine 1640 erteilte Obligation über 2356 Rtlr. mit dem Haus Endenich als Hypothek bürgte, als er noch minderjährig war. Gegen die erfolgte Immission des Appellaten wendet er ein, daß bei dem Tod eines Elternteils eine Abtretung ihrer Güter nur mit Erlaubnis der Kinder bzw. ihrer Kuratoren möglich sei und dies angeblich nicht geschah. Er verlangt außerdem Einsicht in die Rechnungsbücher. Der Appellat erklärt, daß die RKG-Appellation wegen des kurköln. Appellationsprivilegs in Possessionssachen nicht berechtigt sei. Wegen der Besetzung des Hauses Endenich erwirkt der Appellant 1662 am RKG ein Mandat. Ein RKG-Urteil vom 5. Juni 1663 bestätigt das Urteil der Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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