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Anweisung: Wenn ein im Urlaub befindlicher Soldat wegen Exzessen arretiert worden ist, so ist das zuständige Regiment bzw. Korps sofort zu unterrichten (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Darmstadt, 1820 September 8
Sachakte
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