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Verordnung: In allen Amtsstellen, Rats- und Gasthäusern ist bekannt zu machen, dass die gesammelten Büchsengelder für das Waisenhaus in Zukunft an der Verwaltungsstelle desselben bei dem Justifikatur-Gehilfen Otto abzuliefern sind
Verordnung: In allen Amtsstellen, Rats- und Gasthäusern ist bekannt zu machen, dass die gesammelten Büchsengelder für das Waisenhaus in Zukunft an der Verwaltungsstelle desselben bei dem Justifikatur-Gehilfen Otto abzuliefern sind
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> O Armen- und Wohltätigkeitspflege >> O.3 Fürsorge für Kinder, Waisenanstalten
Darmstadt, 1821 November 6
Sachakte
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