Franciscus [Dietrich], Abt von Weingarten, verleiht das Gut, das Hans Keßler aufgegeben hat, Hans Segelbacher und Ehefrau Anna Keßler auf Lebenszeit. Die Beliehenen müssen das Lehen persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden, namentlich Eichen und andere fruchttragende ("bärende") Bäume nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini als Zins und Hubgült 5 Scheffel beiderlei Früchte, Vesen und Hafer, 3 Streichen Kernen sowie 3 lb 3 ß 10 1/2 d in Geld Ravensburger Maßes und Währung, 2 Hühner, 40 Eier, 1 Fasnachthenne. Das Lehen fällt heim im Todesfall, bei Verletzung der Leihebedingungen und wenn sich die Beliehenen durch Eingehen einer Ungenossamenehe oder sonst dem Kloster "abschweif" machen. Es muß dann mit Dritteil, Heu und Strohrichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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