Afterdekan und Kapitel der Domkirche zu Köln bekunden: Der Elekt und Konfirmat Ernst von Köln, des Heiligen Römischen Reichs Erzkanzler in Italien und Kurfürst, Herzog zu Westfalen und Engern, hat mit dem Dekan und Kapitel der Kollegiatkirche zu Bonn über den Kauf eines Hauses zu Behuf der Erzstiftskanzlei für 1600 Goldgulden und über die deswegen geschuldeten Hauptsumme, Pensionen etc. einen Vertrag geschlossen laut der Originalurkunde [von 1594 April 16], welcher die vorliegende Urkunde transfigiert ist. Beide Parteien haben das Domkapitel ersucht, diesem Vergleich und dieser Hauptverschreibung seinen Konsens und seine Approbation zu erteilen. Die Aussteller tun dies kraft des vorliegenden Transfixbriefes mit folgenden Maßgaben bzw. Einschränkungen: 1. Konsens und Approbation gelten nur für die 1600 Gulden bzw. den Kauf des Kanzleihauses. - 2. Die 300 Gulden sind dem Erzstift wegen seiner Notlage vom Dekan und Kapitel von Bonn erlassen worden. - 3. Von einem Vertrag über 100 Gulden für das Mühlenplätzchen wissen die Aussteller nichts. Dies gehört nicht in jene Hauptverschreibung. Der Dekan, dem das Plätzchen angeblich gehört, soll sein Recht auf anderem Wege wahren. - 4. Das Erzstift soll die 1600 Gulden Kapital bis zur Ablöse mit 80 Goldgulden oder anderen gleichwertigen Gold- oder Silbermünzen verpensionieren. - 5. Auf die Bestimmungen der Hauptverschreibung über die Einsetzung eines Dieners der Gläubiger im Hof zu Honnef, über die Verwendung der überschüssigen Einkünfte des Hofs, über die Beistandspflicht der erzstiftischen Diener zu Honnef und deren Ein- und Absetzung, über die Anweisung an den Kellner zu Poppelsdorf und die anderen erzstiftischen Beamten und über die Erlaubnis des Baues neuer Hofesgebäude haben Dekan und Kapitel von Bonn verzichtet und sich damit beschieden, dass der Erzbischof und Kurfürst alle Gefälle zu Honnef durch seine Diener einnehmen und daraus vorab die 80 Gulden Jahrpension auszahlen lässt; dazu sollen die Diener verpflichtet sein. Und wenn eine Pension nicht gezahlt wird, können Dekan und Kapitel von Bonn sich in die Unterpfänder zu Honnef und gegebenenfalls in alle erzstiftischen Güter immittieren lassen und sich daran schadlos halten bis zur völligen Bezahlung der Hauptsumme, Pensionen, Schäden und Kosten. Obgleich Dekan und Kapitel von Bonn gemäß der Hauptverschreibung dieselbe mit Einverständnis des Erzbischofs veräußern dürfen, sollen sie diese Pfandschaft nicht an den Herzog von Berg bringen dürfen. - Die Aussteller kündigen ihr Kapitelssiegel ad causas auf Bitten des Elekten an. ... gebenn ... 1596 am sieben und zwantzigsten Maii.
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Afterdekan und Kapitel der Domkirche zu Köln bekunden: Der Elekt und Konfirmat Ernst von Köln, des Heiligen Römischen Reichs Erzkanzler in Italien und Kurfürst, Herzog zu Westfalen und Engern, hat mit dem Dekan und Kapitel der Kollegiatkirche zu Bonn über den Kauf eines Hauses zu Behuf der Erzstiftskanzlei für 1600 Goldgulden und über die deswegen geschuldeten Hauptsumme, Pensionen etc. einen Vertrag geschlossen laut der Originalurkunde [von 1594 April 16], welcher die vorliegende Urkunde transfigiert ist. Beide Parteien haben das Domkapitel ersucht, diesem Vergleich und dieser Hauptverschreibung seinen Konsens und seine Approbation zu erteilen. Die Aussteller tun dies kraft des vorliegenden Transfixbriefes mit folgenden Maßgaben bzw. Einschränkungen: 1. Konsens und Approbation gelten nur für die 1600 Gulden bzw. den Kauf des Kanzleihauses. - 2. Die 300 Gulden sind dem Erzstift wegen seiner Notlage vom Dekan und Kapitel von Bonn erlassen worden. - 3. Von einem Vertrag über 100 Gulden für das Mühlenplätzchen wissen die Aussteller nichts. Dies gehört nicht in jene Hauptverschreibung. Der Dekan, dem das Plätzchen angeblich gehört, soll sein Recht auf anderem Wege wahren. - 4. Das Erzstift soll die 1600 Gulden Kapital bis zur Ablöse mit 80 Goldgulden oder anderen gleichwertigen Gold- oder Silbermünzen verpensionieren. - 5. Auf die Bestimmungen der Hauptverschreibung über die Einsetzung eines Dieners der Gläubiger im Hof zu Honnef, über die Verwendung der überschüssigen Einkünfte des Hofs, über die Beistandspflicht der erzstiftischen Diener zu Honnef und deren Ein- und Absetzung, über die Anweisung an den Kellner zu Poppelsdorf und die anderen erzstiftischen Beamten und über die Erlaubnis des Baues neuer Hofesgebäude haben Dekan und Kapitel von Bonn verzichtet und sich damit beschieden, dass der Erzbischof und Kurfürst alle Gefälle zu Honnef durch seine Diener einnehmen und daraus vorab die 80 Gulden Jahrpension auszahlen lässt; dazu sollen die Diener verpflichtet sein. Und wenn eine Pension nicht gezahlt wird, können Dekan und Kapitel von Bonn sich in die Unterpfänder zu Honnef und gegebenenfalls in alle erzstiftischen Güter immittieren lassen und sich daran schadlos halten bis zur völligen Bezahlung der Hauptsumme, Pensionen, Schäden und Kosten. Obgleich Dekan und Kapitel von Bonn gemäß der Hauptverschreibung dieselbe mit Einverständnis des Erzbischofs veräußern dürfen, sollen sie diese Pfandschaft nicht an den Herzog von Berg bringen dürfen. - Die Aussteller kündigen ihr Kapitelssiegel ad causas auf Bitten des Elekten an. ... gebenn ... 1596 am sieben und zwantzigsten Maii.
AA 0147 Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147)
Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147) >> 1. Urkunden >> Ernst, Elekt und Konfirmat zu Köln, des Heiligen Römischen Reiches in Italien Erzkanzler und Kurfürst, Bischof zu Lüttich, Administrator der Stifte Münster, Hildesheim und Freising, Fürst zu Stablo, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, Westfalen, Engern und Boullion, Markgraf zu Franchimont, bekundet: Sein abgesetzter Vorfahr Gebhard Truchsess hatte zu Wohlfahrt und Gedeihen des Vaterlands und der Untertanen, zur Beförderung und Erhaltung heilsamer Justiz, guter Polizei, Recht und Gerechtigkeit für nötig befunden, einen ständigen sitzenden Rat mit Kanzlei einzurichten, und den dazu geeigneten Platz in der Stadt Bonn gefunden. Unter Mitwirkung von Domkapitelsdeputierten hat er im Oktober 1581 dem Dekan und Kapitel der Stiftskirche St. Cassius und Florentius in Bonn eine ansehnliche Behausung bei der alten Kanzlei aus dem stiftischen Hausbesitz für 1600 Goldgulden der Währung der Kurfürsten bei Rhein abkaufen, in Besitz nehmen und zu dem gedachten Zweck zurüsten lassen. Den Verkäufern hat er versprochen, die 1600 Gulden Kapital jährlich mit 80 Gulden bis zur Ablöse zu verpensionieren und ihnen darum eine ausreichende Pfandverschreibung auszustellen. Dann aber folgte der unselige Krieg zum Schaden und Verderben von Land und Leuten des Erzstifts. Daher konnten die Verkäufer seither weder Kapital noch Pensionen, noch Pfandverschreibung erlangen. Auch sie erlitten schwerste Schäden, ihre Kirche und Häuser wurden zweimal ausgeraubt, Äcker und Höfe verwüstet, und zuletzt geschah der schreckliche Kirchenbrand. Um die Kirche zu reparieren und ihre Schulden abbezahlen zu können, drängten sie ungeduldig und etwas ungestüm darauf, das Kapital und die rückständigen Pensionen ausgezahlt zu erhalten, wenigstens diese Pensionen sowie eine sichere Rent- oder Pfandverschreibung zu empfangen. Der Elekt erachtet ihr Anliegen für gerechtfertigt, zumal da das gekaufte Haus wirklich wie vorgesehen genutzt wird. Aber sein Erzstift ist durch Krieg, Teuerung und Misswachs erschöpft. Er kann die nötigen baren Mittel nicht aufbringen. Er hat seinen Kammerräten befohlen, mit dem Dekan und Kapitel über die ausstehenden Pensionen abzurechnen. Diese belaufen sich auf 960 Goldgulden, davon gehen 294 Gulden Morgensteuer ab, außerdem erlassen die Gläubiger 366 Gulden wegen der schlimmen Kriegsjahre, also bleiben noch die Hauptsumme von 1600 Gulden und ausstehende Pensionen in Höhe von 300 Gulden. Seine Rheinmühle ist zu seinem und der Bonner Bürgerschaft Schaden während der ersten Truchsessischen Besatzung seiner Stadt Bonn ganz zerstört worden. Um eine neue profitable Windmühle zu errichten, hat er dem Dekan und Kapitel einen zur Dekanie gehörigen Platz für 100 Goldgulden abkaufen lassen. Diese werden auf die 1600 Gulden aufgeschlagen. Für diese 1700 Gulden Kapital und die 300 Gulden rückständiger Pensionen verkauft er nun dem Dekan und Kapitel mit Einverständnis seines Domkapitels in seiner Stadt Köln eine Jahrrente von 85 Goldgulden, von jedem Hundert 5, zahlbar am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach aus den erzstiftischen Erbgütern, Renten und Gefällen zu Honnef (Honff) im Amt Löwenberg (Lewenbergh) des Fürstentums Berg und Umgebung vom laufenden Jahr 1594 an bis zur Bezahlung der 2000 Gulden. Zur Sicherheit überträgt er ihnen den erzstiftischen Hof zu Honnef mit allen zugehörigen Äckern, Wingerten, Wiesen, Büschen, Zehnten, Pachten, Zinsen, Renten und Gefällen sowie allen Grundlasten als Unterpfand zu ihrem Gebrauch und Besitz. Sie sollen die Hofeseinkünfte anstatt der Jahrrente einnehmen und genießen. Dazu sollen sie einen besonderen Diener anstellen und besolden, der ihm und ihnen eidlich verpflichtet sein und zuvörderst die Bezahlung der 85 Gulden besorgen und mit dem möglichen Einkünfteüberschuss die 300 Gulden rückständiger Pensionen abtragen soll und danach über weitere Überschüsse ihm jährlich Rechnung ablegen und diese ihm abliefern soll; dabei sollen die Fruchtpreise um Martini nach dem Weinmarkt zu Honnef gelten und gerichtlich attestiert werden. Wenn aber durch Misswachs, Hagelschlag, Durchmärsche und Einlagerungen die Jahrrente und die Kosten nicht aufgebracht bzw. gedeckt werden können, soll der Mangel aus anderen erzstiftischen Gütern ergänzt oder ins folgende Jahr übertragen werden. Er gebietet seinen Schultheißen, Geschworenen, Boten und anderen Dienern daselbst, dem Dekan und Kapitel oder ihrem Bevollmächtigten oder Sachwalter wie bisher ihm treu beizustehen. Widerspenstige und Verdächtige können vom Dekan und Kapitel abgesetzt und ersetzt werden; die neuen Diener sind auf ihn und sie zu vereidigen, er kann diese nicht ablehnen. Er will seinem Kellner zu Poppelsdorf (-torff) und allen seinen Beamten hiermit befohlen haben, jene Gefälle künftig nicht mehr zu erheben, sondern dem Dekan und Kapitel zu überlassen bis zur Ablöse der 1700 Gulden und Abstattung der rückständigen Pensionen und aufgewandten Kosten, ihnen auch die betreffenden Register und Einkünfteverzeichnisse auszuhändigen. Wenn Dekan und Kapitel wegen der Pfandgüter mit Kontributionen, Steuern, Zöllen oder sonstwie beschwert werden, soll er sie davon entheben, vertreten und auf seine Kosten ihre Freiheit wahren. Falls sie durch Krieg, höhere Gewalt oder Bedrückung die Einkünfte nicht empfangen können, soll er auf seine Kosten das fragliche Gut ihnen wiedergewinnen und zurückgeben bzw. den Verlust aus anderen erzstiftischen Renten und Gefällen, die er hiermit insgesamt dazu verbindet, ersetzen. Falls sonst irgendein Mangel auftritt, können Dekan und Kapitel sich an allen erzstiftischen Gütern, Renten und Gefällen mit oder ohne Recht schadlos halten. Er verspricht, falls sie in seinem Hof Ställe, Scheuern, Behausungen oder andere notwendige Bauten mit seinem Einverständnis errichten, können sie dafür den restlichen Einkünfteüberschuss einbehalten. Wenn sie das Kapital dringend benötigen, können sie auf Antrag die vorliegende Pfandverschreibung bzw. ihr Pfandrecht veräußern und verkaufen. Er gelobt an Eides Statt, diese Verpfändung in allen Punkten fest einzuhalten. Dagegen sollen ihm und seinen Nachfolgern keine Rechtsbehelfe, Privilegien, Indulte, Benefizien, Statuten und Freiheiten von Päpsten, Kaisern und Königen zustatten kommen, namentlich die Exzeptionen Non numeratae pecuniae, Doli mali, Fraudis, Illiciti interesse, Sine causa, Ex iniusta causa, Non sic facti neque celebrati contractus, Rei non sic gestae, Aliter acti quam scripti, Condictionis indebiti, Precarii, und vorab die Ungültigkeit eines Generalverzichts; auf all dies verzichtet er hiermit. Wenn die vorliegende Urkunde an Schrift und Siegel beschädigt wird oder verlorengeht, soll er auf Antrag der Gläubiger eine neue in gleicher Form ausstellen. Die Ablöse ist jederzeit möglich: mit Erhebung der 1700 Gulden in einer einzigen Summe nebst den dann noch ausstehenden Pensionen und den aufgewandten Baukosten und sonstigen nötigen Auslagen. Die Löse ist den Gläubigern ein halbes Jahr vorher schriftlich anzukündigen; sie kann nicht abgelehnt werden. - Der Elekt kündigt sein Siegel und Handzeichen an. Er bittet das Domkapitel, da das Vorstehende mit dessen Einverständnis geschehen ist, das Kapitelssiegel ad causas mit anzuhängen. Dekan, Afterdekan und Kapitel bekunden, dass alles mit ihrer Einwilligung zum Nutzen des ganzen Vaterlands geschehen ist, und kündigen ihr Kapitelssiegel ad causas an. So geben ahm sechszehendten tagh monatz Aprilis 1594.
1596 Mai 27
Diverse Registraturbildner
Pergament
Überlieferungsart: Ausfertigung
Urkunde
Ernst, Elekt und Konfirmat zu Köln, des Heiligen Römischen Reiches in Italien Erzkanzler und Kurfürst, Bischof zu Lüttich, Administrator der Stifte Münster, Hildesheim und Freising, Fürst zu Stablo, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, Westfalen, Engern und Boullion, Markgraf zu Franchimont, bekundet: Sein abgesetzter Vorfahr Gebhard Truchsess hatte zu Wohlfahrt und Gedeihen des Vaterlands und der Untertanen, zur Beförderung und Erhaltung heilsamer Justiz, guter Polizei, Recht und Gerechtigkeit für nötig befunden, einen ständigen sitzenden Rat mit Kanzlei einzurichten, und den dazu geeigneten Platz in der Stadt Bonn gefunden. Unter Mitwirkung von Domkapitelsdeputierten hat er im Oktober 1581 dem Dekan und Kapitel der Stiftskirche St. Cassius und Florentius in Bonn eine ansehnliche Behausung bei der alten Kanzlei aus dem stiftischen Hausbesitz für 1600 Goldgulden der Währung der Kurfürsten bei Rhein abkaufen, in Besitz nehmen und zu dem gedachten Zweck zurüsten lassen. Den Verkäufern hat er versprochen, die 1600 Gulden Kapital jährlich mit 80 Gulden bis zur Ablöse zu verpensionieren und ihnen darum eine ausreichende Pfandverschreibung auszustellen. Dann aber folgte der unselige Krieg zum Schaden und Verderben von Land und Leuten des Erzstifts. Daher konnten die Verkäufer seither weder Kapital noch Pensionen, noch Pfandverschreibung erlangen. Auch sie erlitten schwerste Schäden, ihre Kirche und Häuser wurden zweimal ausgeraubt, Äcker und Höfe verwüstet, und zuletzt geschah der schreckliche Kirchenbrand. Um die Kirche zu reparieren und ihre Schulden abbezahlen zu können, drängten sie ungeduldig und etwas ungestüm darauf, das Kapital und die rückständigen Pensionen ausgezahlt zu erhalten, wenigstens diese Pensionen sowie eine sichere Rent- oder Pfandverschreibung zu empfangen. Der Elekt erachtet ihr Anliegen für gerechtfertigt, zumal da das gekaufte Haus wirklich wie vorgesehen genutzt wird. Aber sein Erzstift ist durch Krieg, Teuerung und Misswachs erschöpft. Er kann die nötigen baren Mittel nicht aufbringen. Er hat seinen Kammerräten befohlen, mit dem Dekan und Kapitel über die ausstehenden Pensionen abzurechnen. Diese belaufen sich auf 960 Goldgulden, davon gehen 294 Gulden Morgensteuer ab, außerdem erlassen die Gläubiger 366 Gulden wegen der schlimmen Kriegsjahre, also bleiben noch die Hauptsumme von 1600 Gulden und ausstehende Pensionen in Höhe von 300 Gulden. Seine Rheinmühle ist zu seinem und der Bonner Bürgerschaft Schaden während der ersten Truchsessischen Besatzung seiner Stadt Bonn ganz zerstört worden. Um eine neue profitable Windmühle zu errichten, hat er dem Dekan und Kapitel einen zur Dekanie gehörigen Platz für 100 Goldgulden abkaufen lassen. Diese werden auf die 1600 Gulden aufgeschlagen. Für diese 1700 Gulden Kapital und die 300 Gulden rückständiger Pensionen verkauft er nun dem Dekan und Kapitel mit Einverständnis seines Domkapitels in seiner Stadt Köln eine Jahrrente von 85 Goldgulden, von jedem Hundert 5, zahlbar am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach aus den erzstiftischen Erbgütern, Renten und Gefällen zu Honnef (Honff) im Amt Löwenberg (Lewenbergh) des Fürstentums Berg und Umgebung vom laufenden Jahr 1594 an bis zur Bezahlung der 2000 Gulden. Zur Sicherheit überträgt er ihnen den erzstiftischen Hof zu Honnef mit allen zugehörigen Äckern, Wingerten, Wiesen, Büschen, Zehnten, Pachten, Zinsen, Renten und Gefällen sowie allen Grundlasten als Unterpfand zu ihrem Gebrauch und Besitz. Sie sollen die Hofeseinkünfte anstatt der Jahrrente einnehmen und genießen. Dazu sollen sie einen besonderen Diener anstellen und besolden, der ihm und ihnen eidlich verpflichtet sein und zuvörderst die Bezahlung der 85 Gulden besorgen und mit dem möglichen Einkünfteüberschuss die 300 Gulden rückständiger Pensionen abtragen soll und danach über weitere Überschüsse ihm jährlich Rechnung ablegen und diese ihm abliefern soll; dabei sollen die Fruchtpreise um Martini nach dem Weinmarkt zu Honnef gelten und gerichtlich attestiert werden. Wenn aber durch Misswachs, Hagelschlag, Durchmärsche und Einlagerungen die Jahrrente und die Kosten nicht aufgebracht bzw. gedeckt werden können, soll der Mangel aus anderen erzstiftischen Gütern ergänzt oder ins folgende Jahr übertragen werden. Er gebietet seinen Schultheißen, Geschworenen, Boten und anderen Dienern daselbst, dem Dekan und Kapitel oder ihrem Bevollmächtigten oder Sachwalter wie bisher ihm treu beizustehen. Widerspenstige und Verdächtige können vom Dekan und Kapitel abgesetzt und ersetzt werden; die neuen Diener sind auf ihn und sie zu vereidigen, er kann diese nicht ablehnen. Er will seinem Kellner zu Poppelsdorf (-torff) und allen seinen Beamten hiermit befohlen haben, jene Gefälle künftig nicht mehr zu erheben, sondern dem Dekan und Kapitel zu überlassen bis zur Ablöse der 1700 Gulden und Abstattung der rückständigen Pensionen und aufgewandten Kosten, ihnen auch die betreffenden Register und Einkünfteverzeichnisse auszuhändigen. Wenn Dekan und Kapitel wegen der Pfandgüter mit Kontributionen, Steuern, Zöllen oder sonstwie beschwert werden, soll er sie davon entheben, vertreten und auf seine Kosten ihre Freiheit wahren. Falls sie durch Krieg, höhere Gewalt oder Bedrückung die Einkünfte nicht empfangen können, soll er auf seine Kosten das fragliche Gut ihnen wiedergewinnen und zurückgeben bzw. den Verlust aus anderen erzstiftischen Renten und Gefällen, die er hiermit insgesamt dazu verbindet, ersetzen. Falls sonst irgendein Mangel auftritt, können Dekan und Kapitel sich an allen erzstiftischen Gütern, Renten und Gefällen mit oder ohne Recht schadlos halten. Er verspricht, falls sie in seinem Hof Ställe, Scheuern, Behausungen oder andere notwendige Bauten mit seinem Einverständnis errichten, können sie dafür den restlichen Einkünfteüberschuss einbehalten. Wenn sie das Kapital dringend benötigen, können sie auf Antrag die vorliegende Pfandverschreibung bzw. ihr Pfandrecht veräußern und verkaufen. Er gelobt an Eides Statt, diese Verpfändung in allen Punkten fest einzuhalten. Dagegen sollen ihm und seinen Nachfolgern keine Rechtsbehelfe, Privilegien, Indulte, Benefizien, Statuten und Freiheiten von Päpsten, Kaisern und Königen zustatten kommen, namentlich die Exzeptionen Non numeratae pecuniae, Doli mali, Fraudis, Illiciti interesse, Sine causa, Ex iniusta causa, Non sic facti neque celebrati contractus, Rei non sic gestae, Aliter acti quam scripti, Condictionis indebiti, Precarii, und vorab die Ungültigkeit eines Generalverzichts; auf all dies verzichtet er hiermit. Wenn die vorliegende Urkunde an Schrift und Siegel beschädigt wird oder verlorengeht, soll er auf Antrag der Gläubiger eine neue in gleicher Form ausstellen. Die Ablöse ist jederzeit möglich: mit Erhebung der 1700 Gulden in einer einzigen Summe nebst den dann noch ausstehenden Pensionen und den aufgewandten Baukosten und sonstigen nötigen Auslagen. Die Löse ist den Gläubigern ein halbes Jahr vorher schriftlich anzukündigen; sie kann nicht abgelehnt werden. - Der Elekt kündigt sein Siegel und Handzeichen an. Er bittet das Domkapitel, da das Vorstehende mit dessen Einverständnis geschehen ist, das Kapitelssiegel ad causas mit anzuhängen. Dekan, Afterdekan und Kapitel bekunden, dass alles mit ihrer Einwilligung zum Nutzen des ganzen Vaterlands geschehen ist, und kündigen ihr Kapitelssiegel ad causas an. So geben ahm sechszehendten tagh monatz Aprilis 1594.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
11.05.2026, 09:54 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.2. Geistliche Institute (Tektonik)
- 1.2.1. A - D (Tektonik)
- 1.2.1.15. Bonn (Tektonik)
- 1.2.1.15.1. St. Cassius (Tektonik)
- Bonn, St. Cassius, Urkunden AA 0147 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Ernst, Elekt und Konfirmat zu Köln, des Heiligen Römischen Reiches in Italien Erzkanzler und Kurfürst, Bischof zu Lüttich, Administrator der Stifte Münster, Hildesheim und Freising, Fürst zu Stablo, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, Westfalen, Engern und Boullion, Markgraf zu Franchimont, bekundet: Sein abgesetzter Vorfahr Gebhard Truchsess hatte zu Wohlfahrt und Gedeihen des Vaterlands und der Untertanen, zur Beförderung und Erhaltung heilsamer Justiz, guter Polizei, Recht und Gerechtigkeit für nötig befunden, einen ständigen sitzenden Rat mit Kanzlei einzurichten, und den dazu geeigneten Platz in der Stadt Bonn gefunden. Unter Mitwirkung von Domkapitelsdeputierten hat er im Oktober 1581 dem Dekan und Kapitel der Stiftskirche St. Cassius und Florentius in Bonn eine ansehnliche Behausung bei der alten Kanzlei aus dem stiftischen Hausbesitz für 1600 Goldgulden der Währung der Kurfürsten bei Rhein abkaufen, in Besitz nehmen und zu dem gedachten Zweck zurüsten lassen. Den Verkäufern hat er versprochen, die 1600 Gulden Kapital jährlich mit 80 Gulden bis zur Ablöse zu verpensionieren und ihnen darum eine ausreichende Pfandverschreibung auszustellen. Dann aber folgte der unselige Krieg zum Schaden und Verderben von Land und Leuten des Erzstifts. Daher konnten die Verkäufer seither weder Kapital noch Pensionen, noch Pfandverschreibung erlangen. Auch sie erlitten schwerste Schäden, ihre Kirche und Häuser wurden zweimal ausgeraubt, Äcker und Höfe verwüstet, und zuletzt geschah der schreckliche Kirchenbrand. Um die Kirche zu reparieren und ihre Schulden abbezahlen zu können, drängten sie ungeduldig und etwas ungestüm darauf, das Kapital und die rückständigen Pensionen ausgezahlt zu erhalten, wenigstens diese Pensionen sowie eine sichere Rent- oder Pfandverschreibung zu empfangen. Der Elekt erachtet ihr Anliegen für gerechtfertigt, zumal da das gekaufte Haus wirklich wie vorgesehen genutzt wird. Aber sein Erzstift ist durch Krieg, Teuerung und Misswachs erschöpft. Er kann die nötigen baren Mittel nicht aufbringen. Er hat seinen Kammerräten befohlen, mit dem Dekan und Kapitel über die ausstehenden Pensionen abzurechnen. Diese belaufen sich auf 960 Goldgulden, davon gehen 294 Gulden Morgensteuer ab, außerdem erlassen die Gläubiger 366 Gulden wegen der schlimmen Kriegsjahre, also bleiben noch die Hauptsumme von 1600 Gulden und ausstehende Pensionen in Höhe von 300 Gulden. Seine Rheinmühle ist zu seinem und der Bonner Bürgerschaft Schaden während der ersten Truchsessischen Besatzung seiner Stadt Bonn ganz zerstört worden. Um eine neue profitable Windmühle zu errichten, hat er dem Dekan und Kapitel einen zur Dekanie gehörigen Platz für 100 Goldgulden abkaufen lassen. Diese werden auf die 1600 Gulden aufgeschlagen. Für diese 1700 Gulden Kapital und die 300 Gulden rückständiger Pensionen verkauft er nun dem Dekan und Kapitel mit Einverständnis seines Domkapitels in seiner Stadt Köln eine Jahrrente von 85 Goldgulden, von jedem Hundert 5, zahlbar am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach aus den erzstiftischen Erbgütern, Renten und Gefällen zu Honnef (Honff) im Amt Löwenberg (Lewenbergh) des Fürstentums Berg und Umgebung vom laufenden Jahr 1594 an bis zur Bezahlung der 2000 Gulden. Zur Sicherheit überträgt er ihnen den erzstiftischen Hof zu Honnef mit allen zugehörigen Äckern, Wingerten, Wiesen, Büschen, Zehnten, Pachten, Zinsen, Renten und Gefällen sowie allen Grundlasten als Unterpfand zu ihrem Gebrauch und Besitz. Sie sollen die Hofeseinkünfte anstatt der Jahrrente einnehmen und genießen. Dazu sollen sie einen besonderen Diener anstellen und besolden, der ihm und ihnen eidlich verpflichtet sein und zuvörderst die Bezahlung der 85 Gulden besorgen und mit dem möglichen Einkünfteüberschuss die 300 Gulden rückständiger Pensionen abtragen soll und danach über weitere Überschüsse ihm jährlich Rechnung ablegen und diese ihm abliefern soll; dabei sollen die Fruchtpreise um Martini nach dem Weinmarkt zu Honnef gelten und gerichtlich attestiert werden. Wenn aber durch Misswachs, Hagelschlag, Durchmärsche und Einlagerungen die Jahrrente und die Kosten nicht aufgebracht bzw. gedeckt werden können, soll der Mangel aus anderen erzstiftischen Gütern ergänzt oder ins folgende Jahr übertragen werden. Er gebietet seinen Schultheißen, Geschworenen, Boten und anderen Dienern daselbst, dem Dekan und Kapitel oder ihrem Bevollmächtigten oder Sachwalter wie bisher ihm treu beizustehen. Widerspenstige und Verdächtige können vom Dekan und Kapitel abgesetzt und ersetzt werden; die neuen Diener sind auf ihn und sie zu vereidigen, er kann diese nicht ablehnen. Er will seinem Kellner zu Poppelsdorf (-torff) und allen seinen Beamten hiermit befohlen haben, jene Gefälle künftig nicht mehr zu erheben, sondern dem Dekan und Kapitel zu überlassen bis zur Ablöse der 1700 Gulden und Abstattung der rückständigen Pensionen und aufgewandten Kosten, ihnen auch die betreffenden Register und Einkünfteverzeichnisse auszuhändigen. Wenn Dekan und Kapitel wegen der Pfandgüter mit Kontributionen, Steuern, Zöllen oder sonstwie beschwert werden, soll er sie davon entheben, vertreten und auf seine Kosten ihre Freiheit wahren. Falls sie durch Krieg, höhere Gewalt oder Bedrückung die Einkünfte nicht empfangen können, soll er auf seine Kosten das fragliche Gut ihnen wiedergewinnen und zurückgeben bzw. den Verlust aus anderen erzstiftischen Renten und Gefällen, die er hiermit insgesamt dazu verbindet, ersetzen. Falls sonst irgendein Mangel auftritt, können Dekan und Kapitel sich an allen erzstiftischen Gütern, Renten und Gefällen mit oder ohne Recht schadlos halten. Er verspricht, falls sie in seinem Hof Ställe, Scheuern, Behausungen oder andere notwendige Bauten mit seinem Einverständnis errichten, können sie dafür den restlichen Einkünfteüberschuss einbehalten. Wenn sie das Kapital dringend benötigen, können sie auf Antrag die vorliegende Pfandverschreibung bzw. ihr Pfandrecht veräußern und verkaufen. Er gelobt an Eides Statt, diese Verpfändung in allen Punkten fest einzuhalten. Dagegen sollen ihm und seinen Nachfolgern keine Rechtsbehelfe, Privilegien, Indulte, Benefizien, Statuten und Freiheiten von Päpsten, Kaisern und Königen zustatten kommen, namentlich die Exzeptionen Non numeratae pecuniae, Doli mali, Fraudis, Illiciti interesse, Sine causa, Ex iniusta causa, Non sic facti neque celebrati contractus, Rei non sic gestae, Aliter acti quam scripti, Condictionis indebiti, Precarii, und vorab die Ungültigkeit eines Generalverzichts; auf all dies verzichtet er hiermit. Wenn die vorliegende Urkunde an Schrift und Siegel beschädigt wird oder verlorengeht, soll er auf Antrag der Gläubiger eine neue in gleicher Form ausstellen. Die Ablöse ist jederzeit möglich: mit Erhebung der 1700 Gulden in einer einzigen Summe nebst den dann noch ausstehenden Pensionen und den aufgewandten Baukosten und sonstigen nötigen Auslagen. Die Löse ist den Gläubigern ein halbes Jahr vorher schriftlich anzukündigen; sie kann nicht abgelehnt werden. - Der Elekt kündigt sein Siegel und Handzeichen an. Er bittet das Domkapitel, da das Vorstehende mit dessen Einverständnis geschehen ist, das Kapitelssiegel ad causas mit anzuhängen. Dekan, Afterdekan und Kapitel bekunden, dass alles mit ihrer Einwilligung zum Nutzen des ganzen Vaterlands geschehen ist, und kündigen ihr Kapitelssiegel ad causas an. So geben ahm sechszehendten tagh monatz Aprilis 1594. (Archivale)