Afterdekan und Kapitel der Domkirche zu Köln bekunden: Der Elekt und Konfirmat Ernst von Köln, des Heiligen Römischen Reichs Erzkanzler in Italien und Kurfürst, Herzog zu Westfalen und Engern, hat mit dem Dekan und Kapitel der Kollegiatkirche zu Bonn über den Kauf eines Hauses zu Behuf der Erzstiftskanzlei für 1600 Goldgulden und über die deswegen geschuldeten Hauptsumme, Pensionen etc. einen Vertrag geschlossen laut der Originalurkunde [von 1594 April 16], welcher die vorliegende Urkunde transfigiert ist. Beide Parteien haben das Domkapitel ersucht, diesem Vergleich und dieser Hauptverschreibung seinen Konsens und seine Approbation zu erteilen. Die Aussteller tun dies kraft des vorliegenden Transfixbriefes mit folgenden Maßgaben bzw. Einschränkungen: 1. Konsens und Approbation gelten nur für die 1600 Gulden bzw. den Kauf des Kanzleihauses. - 2. Die 300 Gulden sind dem Erzstift wegen seiner Notlage vom Dekan und Kapitel von Bonn erlassen worden. - 3. Von einem Vertrag über 100 Gulden für das Mühlenplätzchen wissen die Aussteller nichts. Dies gehört nicht in jene Hauptverschreibung. Der Dekan, dem das Plätzchen angeblich gehört, soll sein Recht auf anderem Wege wahren. - 4. Das Erzstift soll die 1600 Gulden Kapital bis zur Ablöse mit 80 Goldgulden oder anderen gleichwertigen Gold- oder Silbermünzen verpensionieren. - 5. Auf die Bestimmungen der Hauptverschreibung über die Einsetzung eines Dieners der Gläubiger im Hof zu Honnef, über die Verwendung der überschüssigen Einkünfte des Hofs, über die Beistandspflicht der erzstiftischen Diener zu Honnef und deren Ein- und Absetzung, über die Anweisung an den Kellner zu Poppelsdorf und die anderen erzstiftischen Beamten und über die Erlaubnis des Baues neuer Hofesgebäude haben Dekan und Kapitel von Bonn verzichtet und sich damit beschieden, dass der Erzbischof und Kurfürst alle Gefälle zu Honnef durch seine Diener einnehmen und daraus vorab die 80 Gulden Jahrpension auszahlen lässt; dazu sollen die Diener verpflichtet sein. Und wenn eine Pension nicht gezahlt wird, können Dekan und Kapitel von Bonn sich in die Unterpfänder zu Honnef und gegebenenfalls in alle erzstiftischen Güter immittieren lassen und sich daran schadlos halten bis zur völligen Bezahlung der Hauptsumme, Pensionen, Schäden und Kosten. Obgleich Dekan und Kapitel von Bonn gemäß der Hauptverschreibung dieselbe mit Einverständnis des Erzbischofs veräußern dürfen, sollen sie diese Pfandschaft nicht an den Herzog von Berg bringen dürfen. - Die Aussteller kündigen ihr Kapitelssiegel ad causas auf Bitten des Elekten an. ... gebenn ... 1596 am sieben und zwantzigsten Maii.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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