Die Witwe Palant klagt gegen die Immission von Widdendorfs in das Haus Nothberg und Pfändungen, die zugunsten Verckens ebenfalls im Besitz Nothberg von herzoglichen Amtsträgern und auf Befehl der herzoglichen Räte vorgenommen wurden. Hintergrund waren eine Jahrschuldverschreibung über 72 Goldgulden, 36 Malter Roggen und 72 Malter Hafer, die ihr inzwischen verstorbener Sohn Johann von Palant für die Summe von 700 spanischen Doppeldukaten und 600 Königstalern gegenüber den Eheleuten Heinrich von Elmpt und Caecilia von dem Bongart, der nachmaligen Ehefrau von Widdendorfs, eingegangen war, und eine Obligation über 436 Taler, die er bei Peter Vercken, Vater des Johann Vercken, geliehen hatte. Für beide Schuldsummen hatte er seine Nothberger Güter als Pfand gesetzt. Die Klägerin erklärt, die Güter seien an die Erbin ihres letztverstorbenen Sohnes gegangen; sie als Leibzuchtsinhaberin gemäß Ehevertrag sei für diese Schulden nicht zuständig. Sie beklagt vor allem, die Immission sei erfolgt, ohne daß sie in einem vorgängigen Rechtsverfahren gehört worden sei. In Bezug auf Widdendorfs Forderung bezweifelt sie die Rechtmäßigkeit, da eine achtprozentige Verzinsung gefordert werde. Die beiden Gläubiger verweisen auf Gerichtsverfahren in der Sache, die zu Lebzeiten Johanns von Palant stattfanden und die letztlich Grundlage der Immission und Pfändung seien, sowie auf Vergleichsverhandlungen, in die die Klägerin einbezogen gewesen sei, sowie frühere, noch nicht ausgeführte Immissionsbescheide an sie. Die Klägerin wendet sich als Witwe und „miserabilis persona“ an das RKG, die auf Grund der von den Räten erlassenen Immissionsbescheide und Exekutionsmandate die Möglichkeit eines unparteiischen Verfahrens vor diesen Räten bezweifelt. Zudem seien die Gläubiger unter verschiedenen Herrschaften ansässig. Die Gläubiger bezweifeln ihren Status als miserabilis persona und sehen keinen Zusammenhang der beiden Schuldforderungen, der ein gemeinsames Verfahren rechtfertige. Herzog Johann Wilhelm erscheint als Intervenient für seine Räte in diesem wie in dem Verfahren Palant ./. Palant fractae pacis (RKG 4299 (P 73/118)) und stellt für diese beiden Verfahren eine Spezialvollmacht aus. Schriften seines Anwaltes liegen nicht vor. Vgl. auch RKG 4296 (P 71/116), 4298, 4300 (P 74/119), 4301 (P 75/120), 4302 (P 76/121).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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