Der RKG-Fiskal und Wilhelm von Limburg erheben Klage gegen Gertrud von der Vels, weil diese gegen das von Ks. Maximilian I. dem Stift Lüttich gewährte Privileg de non evocando verstoßen haben soll und daher in die darin vorgesehene Poen von 50 Mark lötigen Goldes verfallen sei. Wilhelm von Limburg hatte vor Meier und Laten der Latbank von St. Martin zu Hees wegen einer Forderung über 4 Mudd Roggen jährlicher Erbpacht von Gütern zu Hees gegen Gertrud von der Vels geklagt. Diese berief sich auf pacta et conventiones matrimonialia et dotalia zwischen ihrer Schwester Adelheid von der Vels und deren Mann Peter von Cadier, denen zufolge sie nicht zur Leistung der strittigen Erbpacht verpflichtet sei. Die beklagte Gertrud von der Vels erklärt, daß sie sich wegen der Frage der Gültigkeit der pacta matrimonialia et dotalia an den Offizial von Lüttich gewandt habe. Als dieser die Angelegenheit an die Latbank von Hees remittierte, wandte sich die Beklagte an den Offizial des Erzbistums Köln. Gegen das Verfahren vor den geistlichen Gerichten wandte sich Wilhelm von Limburg an das RKG und bat um ein RKG-mandatum poenalis, um Inhibition wegen der bei Poen des geistlichen Banns gegen ihn ausgesprochenen Ladung vor den Offizial des Erzbistums Köln und um Remission der Hauptsache an die ordentlichen Richter zu Hees bzw. den Vroenhof als deren Oberhaupt. Gertrud von der Vels erklärt dagegen das vom Kläger herangezogene Privileg Maximilians I. als nicht für die Stadt Maastricht gültig. Diese unterstehe dem Herzog von Brabant und dem Bischof von Lüttich und sei damit nicht zu dem in der kaiserlichen Urkunde genannten Land von Lüttich zu zählen. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger gehörten zudem zu den brabantischen Untertanen in der Stadt Maastricht.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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