Godart Gropper und Konrad Betzstorff, beide Doktoren der Rechte, legten dar, dass zwischen Johann Gropper, Doktor der Rechte und Propst zu Bonn, einerseits und Peter von Angermund (-mondt, -maidt), Komtur, und dem Konvent von St. Johann und Cordula in Köln anderseits Streit entstanden war um einige Güter, nämlich Wingert und Büsche zu Oedekoven (Oedinckhouen), und dass die Parteien, um weitere Kosten zu vermeiden, auf sie beide als Schiedsfreunde kompromittiert haben, dass sie - Godart und Konrad - sich dann auf einen Vergleich geeinigt und diesen schriftlich abgefasst haben und nun bereit sind, den Spruch zu verkünden, sofern die Parteien zuvor geloben wollen, den Spruch zu befolgen. Darauf haben Johann Gropper, der Propst, sowie Nikolaus Meckenem von Königswinter (Koninxwinteren), Prior von St. Johann und Cordula, und Magister Johann ter Mullen als Prokuratoren und Anwälte des Komturs und Konvents geschworen, den Spruch bei Strafe der Verpfändung aller ihrer Güter zu befolgen. Alsdann hat Godart Gropper den von beiden Schiedsleuten unterschriebenen Spruch von Wort zu Wort vorgelesen. Dieser lautet: Zwischen dem Propst zu Bonn und den Johannitern zu Köln hat sich Streit um Wingert und Büsche zu Oedekoven erhoben. Der Propst sagt, wegen dieser Güter seien eine empfangende Hand und ein geschworener Vorgänger am propsteilichen Hofgeding zu Bonn anzusetzen, er fordert, die rückständige Kurmut und Pension zu entrichten, und besteht darauf, dass die Güter wegen der nicht bezahlten jährlichen Pension und aus anderen Gründen der Propstei heimgefallen seien. Dagegen bringen die Johanniter vor, die fraglichen Güter seien vor vielen Jahren durch ihre Vorgänger an + Heinrich von Orßbach verkauft worden; deshalb müssten sie solche Lasten nicht tragen. Die von den Parteien angerufenen Schiedsfreunde erkennen nach sorgfältiger Untersuchung der Sache für recht und billig, dass Komtur und Konvent von St. Johann und Cordula alsbald von wegen der Güter zu Oedekoven, die ja seit langer Zeit der Propstei zu Bonn kurmütig und zinspflichtig sind, ungeachtet dessen, dass die Johanniter daraus etliche Morgen an + Heinrich von Orßbach ohne Einverständnis des Propstes verkauft haben mögen, von neuem eine empfangende Hand, die die Güter vom Propst wie gebührlich empfängt und die Kurmut entrichtet, sowie einen geschworenen Vorgänger, der von wegen jener Güter das propsteiliche Hofgericht zu Bonn neben den anderen Geschworenen desselben besitzen und die Urteile dort weisen hilft, ansetzen sollen. Und sooft ein Behandigter oder ein Geschworener stirbt oder abgeht, sollen sie einen neuen ansetzen. Auch sollen sie wegen jener Güter jährlich am Andreastag [30. November] 2 1/2 Sömmer Hafer und 12 Pfennige wie von alters her in die Propstei zu Bonn entrichten. Darauf, dass der Propst auf den Heimfall der Güter wegen Nichtzahlung der Jahrpension bestand und forderte, die Johanniter sollten mindestens 2 erfallene Kurmeden mit ihm abmachen, die seit 1516 rückständigen Pensionen bezahlen und seine Unkosten und Schäden ersetzen, sprechen sie, dass die Johanniter dem Propst stattdessen einmal einen guten Klepper geben sollen. Die Parteien sollen hiermit verglichen sein. Gottfried Gropper und Konrad Betzstorff haben ihren Spruch, eröffnet am 4. Oktober 1554, eigenhändig unterschrieben. - Nach der Verlesung des Spruchs haben Propst und Vertreter der Johanniter gelobt, ihn zu befolgen, und Instrumentierung der gesamten Handlung begehrt. - Zeugen: Friedrich Palche und Lambert Mistein, Kleriker der Stifte Münster und Köln. ... 1554 in der dreizehnder indiction genant Römer zinßzall nach gemeinem geprauch und gewonheit deß ertzstiffts zu Collen zu schrieven uff donnerstag den vierten des monats Octobris ... Geschehen und verhandelt sindt diese dingh zu Collen in unser lieber frawen kirchen ad gradus genant ...