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Anordnung: Dem Kreisgesundheitsamt sind alle Zu- und Abgänge von Ärzten sowie Tier- und Zahnärzten zu melden, damit das Land immer über die ärztliche Fürsorge genauestens unterrichtet ist (Ausfertigung vier Mal vorhanden)
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Anordnung: Dem Kreisgesundheitsamt sind alle Zu- und Abgänge von Ärzten sowie Tier- und Zahnärzten zu melden, damit das Land immer über die ärztliche Fürsorge genauestens unterrichtet ist (Ausfertigung vier Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.2 Heilkundiges Personal, unberechtigte Ausübung der Heilkunde
Friedberg, 1909 November 7
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