Dem Pfarrer von Wessem stand als Patron der Kirche zu Grathem ein Anteil am dortigen großen Zehnten zu. Die Gemeinde Grathem forderte im Gegenzug vom Pfarrer Hollen die Unterhaltung eines Ochsen und eines Ebers zur Befruchtung ihres Viehs. Aufgrund dieses Anspruchs ließ die Gemeinde von Thorn 1775 den Anteil des Pfarrers Hollen am Zehnten vor dem Hohen Gericht von Thorn in Arrest stellen. Nach Aussage des Pfarrers kam die Gemeinde seiner Kautionsleistung mit der Einreichung einer Klageschrift zuvor, auf die der Pfarrer mit exceptiones fori antwortete. Das Gericht von Thorn fällte ein Urteil zugunsten der Gemeinde von Grathem, gegen das der Pfarrer an den Appellationsrat des Landes Thorn appellierte, der jedoch das Urteil der Vorinstanz bestätigte. Gegen das Urteil des Apellationsrats von Thorn appelliert Pfarrer Hollen an das RKG und wendet sich in seinem libellus gravaminum hauptsächlich dagegen, daß die von ihm eingebrachten exceptiones fori in den beiden Vorinstanzen nicht hinreichend gewürdigt worden seien: Die Angelegenheit hätte sowohl aufgrund seiner Person als auch aufgrund des strittigen Gegenstands vor einem geistlichen Gericht verhandelt werden müssen. Die Appellaten bzw. ihr Bevollmächtigter erklären dagegen, daß es sich bei ihrer Klage nicht um eine actio personalis, sondern um eine actio in rem scriptam gehandelt habe. Zudem hätten die Pfarrer von Wessem selbst mehrfach zuvor das weltliche Gericht von Thorn in der Frage der Zehnten in Anspruch genommen. Der Appellant bittet am 9.2.1784 im Rahmen des Appellationsverfahrens um ein mandatum de cassando arresta et decreta. Gegen die Vollmacht des von appellatischer Seite neu berufenen Bevollmächtigten Monfors erhebt der Prokurator des Appellanten Widerspruch: Diese Vollmacht sei nicht rechtmäßig durch die gesamte Gemeinde und zudem ohne Wissen des bisherigen Bevollmächtigten erteilt worden. Erste Nachrichten über einen Vergleich der Kontrahenten im September 1785 zerschlagen sich wieder. Am 23.1.1786 wird auf RKG-ulteriores compulsoriales gegen die Vorinstanz zur Herausgabe der acta priora erkannt, die am 3.4.1786 vom appellantischen Prokurator reproduziert werden. Am 23.6.1786 folgt der Beschluß über adhuc ulteriores compulsoriales loco arctiorum, die am 30.10.1786 reproduziert werden. Am 10.12.1787 gibt der appellatische Prokurator zu Protokoll, daß die Sache in allen ihren Teilen verglichen worden sei. Dies wird vom Prokurator des Appellanten bestätigt. Am 8.7.1803 ergeht an die fürstliche Regierung in Essen ein mandatum de exequendo gegen den Appellanten wegen ausstehender Kanzleigebühren von 6 Rtlr. und 15 Kreuzern, worauf die Regierung zu Essen jedoch antwortet, sie kenne weder einen Pfarrer Hollen, noch eine Gemeinde Grathem.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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