Anweisung: In der vorliegenden Verordnung vom 11. November 1824 wird erörtert, unter welchen Annahmen auf öffentlichen Versteigerungen ausgebotene, aber ohne Käufer gebliebene Unterpfand-Grundstücke den Gemeinden zum Bebauen überlassen werden sollen (Ausfertigung ist zwei Mal vorhanden)