Präferenz von Schuldansprüchen, Verfahren der Vorinstanz. Die Schwiegereltern des Heinrich Klock, Bürgermeisters zu Essen, hatten das von der Abtei Werden lehensrührige Gut Hülsmanns in Rüttenscheid (Ruddenscheidt; Essen) gegen einen Pfandschilling von 1600 Rtlr. erworben. Das Gut war dann an Klock übergegangen. Dieser hatte Schulden von 1200 Rtlr. bei den Eltern der Appellanten und von 600 Rtlr. Kapital und 300 Rtlr. Zinsen bei den Appellaten. Beide suchten wegen ihrer Schuldsummen um Immission in das Gut nach. Rodenberg erhielt nach Angaben der Appellanten 1646 vom Hofgericht die Immission in das Gut, 1652 auch den Konsens des Lehensherren und damit die Belehnung iure crediti. Die Appellaten erhielten 1656 vom Hallengericht einen Arrest auf die Pacht aus dem Gut. Dagegen appellierte Rodenberg vor dem Essener Hofgericht, verstarb aber kurz darauf. Die Appellanten erklären, der Spruch des Hofgerichtes, das den angelegten Arrest bestätigte und zur Ausführung an die Vorinstanz verwies, sei auf Ersuchen des Anwaltes der Appellaten an einem Termin, der kein ordentlicher Gerichtstermin war, und ohne daß der mitinteressierte Pagestecher überhaupt ad reassumendum geladen gewesen wäre, das heißt ohne daß die Appellanten gehört worden wären, in contumaciam gefällt worden. Gegen einen erneuten Bescheid des Richters des Hallengerichtes appellierten die Appellanten erneut am Hofgericht. Gegen dessen Spruch erhoben sie querela notoriae nullitatis und erbaten Restitutio in integrum beneficio minori aetatis. Den mit der Entscheidung betrauten Rechtsgelehrten werfen sie vor, über den Antrag hinausgehend in der Hauptsache entschieden zu haben, indem sie den Arrest bestätigten, den Appellanten nur den Anspruch auf Auszahlung der über die Forderungen der Appellaten hinausgehenden Pachtteile zusprachen und die Entscheidung über die Präferenz der Ansprüche an die 1. Instanz zurückverwiesen. Sie fordern vom RKG, die vorinstanzlichen Bescheide wegen Nichtigkeit zu verwerfen, und erklären zur Hauptsache, da ihr Vater faktisch in das Gut immittiert war, müsse dieser Zustand erhalten bleiben, solange die Appellaten nicht in einem ordentlichen Verfahren ihre bessere Berechtigung zu dem Gut nachgewiesen hätten. Die Appellaten verweisen für ihren Anspruch auf bevorrechtete Einweisung darauf, daß ihre Schuldforderung die ältere sei und sie früher ein Verfahren um deren Begleichung eingeleitet hätten. Sie bestreiten, daß die Appellanten eine unbeschränkte Immission in das Gut erhalten hatten, aus der sie einen Anspruch auf ungestörten Besitz ableiten könnten. Sie selbst hätten bereits vor den Appellanten eine Immission in das Gut erhalten, die lediglich nicht zur Ausführung gekommen sei. Sie betonen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Richter 1. und 2. Instanz, erheben aber Einwände gegen den Spruch der Rechtsgelehrten und fordern, diesen dahin zu reformieren, daß die Auflage, den Appellanten die überschlüssigen Einnahmen auszuzahlen, zurückgewiesen werden solle. Das Protokoll schließt mit einem Completum-Vermerk vom 9. März 1667.