Andreas van den Hove hatte im Jahre 1498 für eine jährliche Erbpacht von insgesamt 21 Malter Speltz und 21 Malter Hafer den in der Herrschaft Gronsveld (Gronsfeldt) im Gericht Slenaken gelegenen Brockhoff von Gerhard von Gronsveld, Kantor und Kanoniker der Liebfrauenkirche in Aachen, Andreas von Merode, Herr zu Frankenberg und Vater des Appellaten, sowie von Scheyff von der Vels, Schultheiß zu Gronsveld, erworben. Wilhelm von Frankenberg erhob 1526 Ansprüche auf den Brockhoff und klagte vor Schultheiß und Schöffen von Slenaken. Diese wandten sich an ihr Hauptgericht, Schultheiß und Schöffen zu Gronsveld, die ein von der Slenaker Schöffenbank ausgesprochenes Urteil zugunsten des Andreas van den Hove fällten. Gegen dieses Urteil appellierte Wilhelm von Frankenberg an den königlichen Schöffenstuhl zu Aachen, der zugunsten Frankenbergs entschied. Andreas van den Hove appelliert gegen dieses Urteil an das RKG: Er behauptet, durch das Gericht von Slenaken in den erblichen Besitz des strittigen Hofes eingesetzt worden zu sein und die erforderliche Erbpacht ordnungsgemäß gezahlt zu haben. Der Appellat fordert dagegen den Beweis der gerichtlichen vollzogenen Einsetzung in erblichen Besitz und behauptet, daß der Brockhoff nach dem Tod seines Vaters, Andreas von Merode, an ihn als Sohn und Erbe zurückgefallen sei. Durch RKG-Interlokut vom 11.10.1531 wird die Conclusionsschrift des Appellanten zurückgewiesen und ein Beweisverfahren in puncto der strittigen gerichtlichen erblichen Einsetzung eingeleitet. Der Prokurator des Appellanten bringt die Attestationes am 3.3.1533 in den Prozeß ein. Der appellatische Prokurator wendet sich sowohl gegen die Auswahl wie auch gegen die Aussagen der befragten Zeugen.