Der Appellat hatte eine langjährig nicht entrichtete Rente von 7 Malter 2 Sümber Roggen vom Hof Schleibach des Appellanten eingeklagt. Der Appellant macht Formfehler der Vorinstanz geltend (Klage unfömlich, keine Litiskontestation, zu kurzfristige Urteilsfindung) und bestreitet deren Zuständigkeit (für ein freies Mannlehen seien die Mannen von Lehen zuständige Instanz). Die Urkunde, auf die der Appellat seine Forderung stütze, sei eine „betrogene Urkunde“, da die darin erwähnten Kurmutsansprüche an den Hof nie bestanden hätten. Die von ihm beigebrachten wesentlich älteren Urkunden seien beweiskräftiger als die Urkunde des Appellaten. Dieser betont die Rechtmäßigkeit seiner Urkunde. Aber auch ohne diese sei der Anspruch durch die - auch noch vom Appellanten getätigte - langjährige Entrichtung hinreichend begründet. Der Landdrost habe die Eröffnung des Manngerichtes abgelehnt, da die meisten Mannen von Lehen verstorben, die neuen aber noch zu jung und noch nicht beeidigt seien, und sie „zu den Linden, mit den Landrechten“ verwiesen, wo das Verfahren mit Zustimmung beider Seiten eingeleitet, dann aber mit beider Zustimmung an das Hauptgericht Jülich gebracht worden sei. Am 28. März 1541 bestätigte das RKG das Urteil der „beiden“ Vorinstanzen und erlegte dem Appellanten die Gerichtskosten auf. Im folgenden Streit um deren Entrichtung. Mit Urteil vom 24. Oktober 1541 taxierte es die Ansprüche der beiden Prokuratoren. Vgl. RKG 5764 (V 179/414).