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Klaus Gruol, B. zu Owen, zweimal gef., das erste Mal, weil er eigenmächtig in Übertretung der Landesordnung eine Versammlung von Leuten zusammengerufen hatte, nachdem ihm und andern Bürgern verboten worden war, die Allmende, die an sein Grundstück angrenzte, zu nutzen, das zweite Mal (zu Kirchheim), weil er trotz der Urfehde, die er nach seiner ersten Haft geschworen hatte, die Anna Butz, deren Güter ebenfalls an die Allmende angrenzten und der der Bürgermeister die Allmende verliehen hatte, gescholten und geschmäht hatte, aus Gnade erneut freigel., obwohl er gemäß der Landesordnung hätte peinlich bestraft werden können, verspricht, sich künftig wohl zu verhalten, die Landesordnung in allen Punkten zu befolgen, und schwört U. Er stellt ferner 2 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. unverzüglich festzunehmen und der Obrigkeit zu überantworten oder 100 fl Pönfall zu bezahlen. Bürgen: Martin Zimerman, B. zu Owen, und Bast Ulrich von Brucken. Die Bürgen verzichten auf alle den Bürgen verliehenen Schutzrechte samt dem Recht "Divi Adriani".

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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