Anspruch auf Befreiung von der Forderung des Appellaten nach Wiedereinlösung verschiedener Höfe, Zehnte und Zinse im bergischen Amt Löwenburg, die Herzog Gerhard von Jülich und Berg, Vorfahr des Appellaten, 1444 dem Wilhelm von Nesselrode gegen 11000 Goldgulden verpfändet hatte, und zwar je einen Hof zu Rheidt, Eschmar, Sieglar (Lar), Holzlar (Amt Blankenberg), Limperich (Limperg, bei Beuel), Dollendorf, den Waldecker und den Harmehof zu Honnef und den Zehnten zu Mülldorf (angeblich alle Hzm. Berg, Amt Löwenburg). 1558 kündigte der Herzog den Appellanten die Ablösung der Pfandverschreibung an, was von ihnen verweigert wurde. Darauf deponierte der Appellat die 11000 Goldgulden bei Gericht. Nach Angaben der Appellanten stammen die Güter von einem Johann zum Stein, von dem sie an Wilhelm von Nesselrode und einen Heidenrich von Plettenberg gelangten, der seinen Anteil aber an Wilhelm von Nesselrode verkaufte. Der Verkauf sei 1436 durch Herzog Adolf bestätigt worden (Druck: Strange 8, S. 61 - 64). Wilhelm von Nesselrode soll mehr als 100 Jahren vor dem RKG-Prozeß mit dem Grafen Philipp zu Nassau und Saarbrücken einen Streit wegen eines Fünftels der Herrschaft Löwenburg gehabt haben, der 1453 durch einen Vergleich dergestalt beigelegt wurde, daß Wilhelm gegen den Verzicht seiner Ansprüche auf dieses Fünftel die Höfe und Güter zu Hennef, Dollendorf, Limperich, Holzlar, Rheidt und Eschmar „erblich und ewiglich behalten, besitzen und nießen soll“. Dadurch seien sie sein Eigentum geworden. Da aber niemand sein Eigentum als Pfand annehmen könne, sei die Pfandverschreibung von 1444 „per errorem“ gemacht worden. Die von Nesselrode sollen seit Menschengedenken eine Gerechtigkeit auf die Schlösser und Ämter Windeck und Elberfeld gehabt haben. 1469 sollen die Brüder Bertram und Johann von Nesselrode und Johanns Sohn Wilhelm gegen den Verzicht auf alle weitergehenden Forderungen zugunsten des Herzogs Gerhard von Jülich und Berg und seiner Frau Sophia auf ihre Ansprüche an den Schlössern und Ämtern Windeck und Elberfeld verzichtet und sie nur noch pfandweise in Besitz gehalten haben. Auch aus diesem Grund sei die Pfandverschreibung von 1444 kraftlos. Johann von Nesselrode zu Palsterkamp vermachte 1500 in seinem Testament seinem Sohn Heinrich neben anderen Gütern die Höfe zu Rheidt und Eschmar. Über die anderen Güter testierte 1502 Bertram von Nesselrode als Eigentümer. Dieses Testament sei von Herzog Wilhelm mit einem Siegel bestätigt worden.