Verfügung: Zur besseren Übersicht und zur Erleichterung sollen in jeder Gemeinde Ortspfändungstabellen, wie beigefügtes Muster zeigt, angelegt und gewissenhaft geführt werden. Diese Tabelle entbindet den Versteigerer nicht, von der durchgeführten Pfandversteigerung das jeweils zuständige Landgericht in der vorgeschriebenen Form zu unterrichten