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Oswald Mesner, B. zu Stuttgart, wegen strafbarer Handlungen, die er in seiner U. bekannt hat, im Gefängnis des Schwäbischen Bundes zu Stuttgart gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freunde begnadigt und mit der Auflage freigel., sein Leben lang keine Zeche mehr zu besuchen, außer einem abgebrochenen Brotmesser keine Wehr mehr zu tragen oder in seinem Hause aufzubewahren, auch seine Waffen und seinen Harnisch dem Vogt zu Stuttgart abzuliefern, gelobt eidlich, diese Strafartikel, solange er lebt, zu befolgen, und schwört U. Im Falle der Übertretung dieser Verschreibung soll er ohne Rechtsverfahren mit dem Schwert gerichtet werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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