Mainz, 1588.06.13. (Richter Zimmermann). Meister Hans Barth, B., und seine Frau Ursula vergleichen sich mit Klaus Schneyder von Frankfurt wegen einer Forderung, die dieser wegen Hans Barthen Tochtermann zu haben vorgibt: Hans Barth hat dem Klaus Schneyer laut Quittung durch die Herrn von Frankfurt erlegt 7 fl. für Hauszins und Kostgeld, das halbe Nestlerwerkzeug, eine Eisenpfanne und ein Bett; ergibt ihm außerdem 2 fl. für seine Kiste (?), zwei Leintücher, eine Büchse samt Pulverflasche, zwei Kissen und eine Zinnschüssel. Weiterer Anspruch unter Strafe von 10 fl. (dem Kämmerer fällig) untersagt. Z.: Johannes Pursius, Peter Schweytzer, Prokurator, und Hermann Schebruck (Scho-?).

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