Ulmer Antwort auf Reutlinger Anfrage
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3145
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
1711 August 17
Regest: Die Reutlinger Fragen lauteten:
1) Wieviel Gesellen und Jungen nebeneinander zu halten und zu befördern ist ein Schneidermeister befugt?
2) Was hat es mit der je zuweilen vorfallenden Soldaten-Montur und anderer dergleichen schnell zu verfertigenden Arbeit für eine Beschaffenheit? Wenn sie nur einem Meister aufgetragen ist, soll sie von ihm allein behalten und zu seinem vorher erlaubten weiteres Gesind niedergesetzt werden oder soll nicht vielmehr anstatt des weiteren Gesindes den Mitmeistern Anteil daran gelassen werden?
3) Wohin geht der eigentliche Verstand der auf den Feierabend niedersetzenden Gesellen (= welche Auffassung hat man von ...), wann und zu welcher Zeit oder Vorfallenheit, auch wie lang ist solches erlaubt?
Laut Mitteilung des Ulmer Handwerksamts berichten dazu die dortigen Schneider:
1) Keinem Meister ihres Handwerks ist mehr als 4 Gesellen, daneben aber keinen Lehrjungen oder 3 Gesellen und 1 Lehrjungen zu halten erlaubt.
2) Wenn ein Meister aus Anlass einer Hochzeit, schnellen Reise, Leiche und dergleichen, wovon jedoch die Soldaten-Monturen, welche in Ulm der Meisterschaft umgeteilt zu werden pflegen und weshalb keinem Meister einen Gesellen weiter in seine Werkstatt zu setzen erlaubt ist, ausgeschlossen werden, mit soviel Arbeit überhäuft werden sollte, dass er sie mit der erlaubten Zahl seines Gesinds nicht zu bestreiten vermöchte, so ist ihm nach den Artikeln unverwehrt, noch mehrere Gesellen, jedoch mit Vorwissen und Vergünstigung der geschworenen Meister zu halten, neben welcher Arbeit er aber weiter keine andere machen noch fürnehmen darf. Sobald sie fertig ist, soll er die weiter angenommenen Gesellen von Stund an aus der Arbeit gehen lassen.
3) Gleiche Bewandtnis hat es mit dem sogenannten Feierabend, da ebenfalls keinem Meister in Ulm erlaubt ist, ausser Arbeiten für Hochzeiten, Leichen, Reisen und anderen notwendigen Arbeiten Gesellen über die Zahl auf etliche Tage in den Feierabend zu setzen. Der Feierabend hört auch sogleich nach Verfertigung der Arbeit auf, ist überdies auf die Monturarbeit durchaus nicht auszudehnen (vgl. Punkt 2).
Dorsal-/Marginalvermerke: Dazu Übergabe-Schreiben von Bürgermeister und Rat zu Ulm vom 19. August 1711.
1) Wieviel Gesellen und Jungen nebeneinander zu halten und zu befördern ist ein Schneidermeister befugt?
2) Was hat es mit der je zuweilen vorfallenden Soldaten-Montur und anderer dergleichen schnell zu verfertigenden Arbeit für eine Beschaffenheit? Wenn sie nur einem Meister aufgetragen ist, soll sie von ihm allein behalten und zu seinem vorher erlaubten weiteres Gesind niedergesetzt werden oder soll nicht vielmehr anstatt des weiteren Gesindes den Mitmeistern Anteil daran gelassen werden?
3) Wohin geht der eigentliche Verstand der auf den Feierabend niedersetzenden Gesellen (= welche Auffassung hat man von ...), wann und zu welcher Zeit oder Vorfallenheit, auch wie lang ist solches erlaubt?
Laut Mitteilung des Ulmer Handwerksamts berichten dazu die dortigen Schneider:
1) Keinem Meister ihres Handwerks ist mehr als 4 Gesellen, daneben aber keinen Lehrjungen oder 3 Gesellen und 1 Lehrjungen zu halten erlaubt.
2) Wenn ein Meister aus Anlass einer Hochzeit, schnellen Reise, Leiche und dergleichen, wovon jedoch die Soldaten-Monturen, welche in Ulm der Meisterschaft umgeteilt zu werden pflegen und weshalb keinem Meister einen Gesellen weiter in seine Werkstatt zu setzen erlaubt ist, ausgeschlossen werden, mit soviel Arbeit überhäuft werden sollte, dass er sie mit der erlaubten Zahl seines Gesinds nicht zu bestreiten vermöchte, so ist ihm nach den Artikeln unverwehrt, noch mehrere Gesellen, jedoch mit Vorwissen und Vergünstigung der geschworenen Meister zu halten, neben welcher Arbeit er aber weiter keine andere machen noch fürnehmen darf. Sobald sie fertig ist, soll er die weiter angenommenen Gesellen von Stund an aus der Arbeit gehen lassen.
3) Gleiche Bewandtnis hat es mit dem sogenannten Feierabend, da ebenfalls keinem Meister in Ulm erlaubt ist, ausser Arbeiten für Hochzeiten, Leichen, Reisen und anderen notwendigen Arbeiten Gesellen über die Zahl auf etliche Tage in den Feierabend zu setzen. Der Feierabend hört auch sogleich nach Verfertigung der Arbeit auf, ist überdies auf die Monturarbeit durchaus nicht auszudehnen (vgl. Punkt 2).
Dorsal-/Marginalvermerke: Dazu Übergabe-Schreiben von Bürgermeister und Rat zu Ulm vom 19. August 1711.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Ausstellungsort: Ulm
Genetisches Stadium: Or.; Kopie
Genetisches Stadium: Or.; Kopie
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET