Kaiser Karl V. bestätigt durch Kammergerichtsurteil Barbara Gräfin zu Wertheim, geb. Schenkin zu Limpurg, nach Tod ihres Gemahls, Graf Georg, und ihres Schwiegervaters, Graf Michel zu Wertheim, als Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder Michel und Barbara. Die Anerkennung erfolgt auf den durch die Vertreter der Gräfin, Georg von der Tann (Eichen) und Niclaus Hasse vor dem kaiserlichen Kammerrichter zu Speyer, Adam Grafen und Herrn von Bewehlingen, und seinen Beisitzern gestellten Antrag und aufgrund eines vorgelegten Gewaltbriefs, ihres Verzichts auf Eingehen einer zweiten Ehe, auf die Begnadung des senatus consulti Velleiani und andern Rechte, ferner aufgrund des durch ihre Vertreter geleisteten Pflichteides, der ihr u.a. Aufstellung eines Inventars über das Mündelgut und Rechnungsablage zur Pflicht macht, endlich gegen Verpfändung sämtlicher Güter der Vormünderin. (Dasselbe als Transsumpt im Vidimus von 13. Mai 1531: StAWt-G Rep. 12b Lade V E Nr. 5)