Herrengebot auf Dienstag, 23. September 1721, morgens 6 Uhr
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2545
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1721 September 22
Regest: 1) Sämtlichen Zunftgenossen wird hiermit beditten (= bedeutet), dass bei gestern gehaltenem Rat zu Abtragung der vielen zu bezahlenden Zinsgelder und aufgekündeten Kapitalien 6 Steuern angelegt werden. Diese 6 Steuern sollen gleich von nun an innerhalb von 3 Monaten unverzüglich bezahlt oder im Unterbleibungsfall uneingestellt (= unverzüglich) ohne Ansehung der Person aufs schärfste eingetrieben werden.
2) Wer aber noch 16, 17, 18, 19 und 20er Steuern schuldig ist, der soll sich aufs äusserste angreifen und in Zeit von 14 Tagen selbige vollkommen abführen oder aber gewärtig sein, dass ihm sein bestes Gut, "wie es in seiner Eidsteuer +) liegt", in solchem Preis und Ansatz hinweggenommen und an seiner Schuld abgeschrieben wird.
3) Jeder, der Cassa-Zieler-Zins oder am Kapital selbst, oder auch die Beisitzer ++) an ihren Monatsgeldern abzuzahlen schuldig ist, soll solches unverweilt bezahlen oder gewärtig sein, dass denen, die liegende Güter haben, diese von Obrigkeitswegen eingezogen ..., denen aber, die keine liegenden Güter haben, sonderlich den Beisitzern, ihre Häuser visitiert und ihre beweglichen Habseligkeiten hinweggenommen oder sie gar zur Stadt hinausgetrieben werden.
4) Wer seinen Steuerzettel noch nicht gemacht hat, soll ihn augenblicklich machen oder einer empfindlichen obrigkeitlichen Straf gewärtig sein und insonderheit seinen Bürgereid, den er nicht nur der Obrigkeit, sondern gemeiner Stadt, ja dem gesamten heil. röm. Reich geschworen hat, besser als bisher beobachten und zu Gehorsam sich antreiben lassen.
5) Wer Kraut-, Heu- und Obstzehenten noch zu bezahlen hat, soll ihn entrichten oder gewärtig sein, dass wenigstens das Kraut noch heuriges Jahr, auf das künftige Heu- und Obstzehenten in natura bei den Säumigen eingezogen werden soll.
Decretum in senatu 22. September 1721.
Kanzlei Reuttlingen.
2) Wer aber noch 16, 17, 18, 19 und 20er Steuern schuldig ist, der soll sich aufs äusserste angreifen und in Zeit von 14 Tagen selbige vollkommen abführen oder aber gewärtig sein, dass ihm sein bestes Gut, "wie es in seiner Eidsteuer +) liegt", in solchem Preis und Ansatz hinweggenommen und an seiner Schuld abgeschrieben wird.
3) Jeder, der Cassa-Zieler-Zins oder am Kapital selbst, oder auch die Beisitzer ++) an ihren Monatsgeldern abzuzahlen schuldig ist, soll solches unverweilt bezahlen oder gewärtig sein, dass denen, die liegende Güter haben, diese von Obrigkeitswegen eingezogen ..., denen aber, die keine liegenden Güter haben, sonderlich den Beisitzern, ihre Häuser visitiert und ihre beweglichen Habseligkeiten hinweggenommen oder sie gar zur Stadt hinausgetrieben werden.
4) Wer seinen Steuerzettel noch nicht gemacht hat, soll ihn augenblicklich machen oder einer empfindlichen obrigkeitlichen Straf gewärtig sein und insonderheit seinen Bürgereid, den er nicht nur der Obrigkeit, sondern gemeiner Stadt, ja dem gesamten heil. röm. Reich geschworen hat, besser als bisher beobachten und zu Gehorsam sich antreiben lassen.
5) Wer Kraut-, Heu- und Obstzehenten noch zu bezahlen hat, soll ihn entrichten oder gewärtig sein, dass wenigstens das Kraut noch heuriges Jahr, auf das künftige Heu- und Obstzehenten in natura bei den Säumigen eingezogen werden soll.
Decretum in senatu 22. September 1721.
Kanzlei Reuttlingen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: Ratsprotokolle vom 1. Juni 1674 an nicht mehr vorhanden
+) Fischer: Schw. WB: Eidsteuer = eidlich fatierte Steuer
++) Fischer: Schw. WB: = Beiwohner = Einwohner, der nicht Bürger ist
Genetisches Stadium: Kopie
+) Fischer: Schw. WB: Eidsteuer = eidlich fatierte Steuer
++) Fischer: Schw. WB: = Beiwohner = Einwohner, der nicht Bürger ist
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ