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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Tucher und Tuchscherer
1658 Mai 15 - 1745 Oktober Juli 5
Regest: Auf Samstag, 15. Mai 1658 sind die vorbeschriebenen Artikel +) vom Rat bestätigt worden. Nachdem aber der Tuchmacher Andreas Schaal vor Aufrichtung dieser Artikel bereits 2 Jungen nacheinander das Handwerk gelehrt hat, wäre er jetzt nicht gleich wieder einen anzunehmen befugt. Er hat aber bereits vor dieser Bestätigung der Artikel seiner Schwester Sohn das Handwerk zu lehren versprochen gehabt. So ist ihm allein für diesen es zugelassen worden, jedoch andern künftig nicht zu einem nachfolglichen Exempel. Die Bedingung ist, dass er gemäss seinem eigenen Versprechen nach Verfluss selbiger Zeit in 9 Jahren keinen Lehrjungen mehr anzunehmen befugt sein soll.
Ordnung.
die die Walkmüller schwören sollen, im Jahr 1664 erneuert und deren 1564 aufgerichtete Ordnung von Wort zu Wort hierein geschrieben worden. (Es folgen die Artikel und die Worte des Eids).
1745. 5. Juli.
Beschluss von Zunftmeister und Gericht.
Das Zunftgericht hat beschlossen, weil es unmöglich ist, den Letten (= Ton), den der Walk (= die Walkmühle) alle Jahr zum Vorrat braucht, auf der Walkmühle zu verwahren, soll der jedesmalige Walkmüller befugt sein, ins Farbhaus ein Quantum Letten zu verwahren und sowohl unten als auch oben auf dem Boden aufzuschütten.
1664. 14. März.
Beschluss der Tucherzunft.
Zunftmeister, Richter und Anverwandte der Tucherzunft haben einhellig beschlossen, wenn künftig ein Tuch- und Zeugmacher-Junge seine Lehrjahre erstreckt hat und der Gebühr nach ledig gezählt werden möchte, dass alsdann ein jeder Junge in die Zunftlade 1 fl zu erlegen schuldig sein soll.
1694. 20. August.
Beschluss der Tucherzunft.
Künftig soll ein Tuch- und Zeugmacher- sowie Hosenstricker-Lehrjunge sowohl bei dem Aufdingen zu dem Handwerk als auch bei obengenannten Ledigsprechen 1 fl in die Zunftlade zu bezahlen schuldig sein. Ein Waisensohn soll bei 10 ß verbleiben.
1668. 6. Juli.
Nachdem die Meister des Tucherhandwerks sich über das Kesselgeld beklagt haben, es sei zu hoch, haben Zunftmeister und Gericht dieser Zunft einhellig beschlossen, dass von dem roten Färbkessel von jedem Stück 2 Batzen, von dem schwarzen Färbkessel 10 Kr Färbgeld gegeben werden sollen.
1672. (?) 11. Juli.
Per maiora (= durch Mehrheit) ist beschlossen worden, dass man auf dem roten Kessel 3 Batzen Färbgeld geben soll, ob man wenig oder viel färbt, aus dem schwarzen Färbkessel 10 Kr und aus dem kleinen 6 Kr.
1674. 5. Juli.
Die Meisterschaft der Tucher wie der Zeugmacher hat beschlossen, wenn einer 2 Stück Tuch färbt, so soll er 3 Batzen Färbgeld geben.
1659. 17. März.
Zunftmeister, Gericht und ganzes Handwerk haben einhellig beschlossen, dass künftig kein Tuchmacher an seine Bai ++) weniger als 5 Bund (Bund = 100 Fäden im Zettel) verzetteln soll. Wer das überfährt, gibt zu Straf der Zunftlade 1 Pfund Heller. Jeder soll auch sein Walkzeichen als seinen Namen darein nähen. Wer das überfährt (= übertritt), der gibt in die Zunftlade 5 ß Straf.
1699. 12. November.
Durch das Tuchmacherhandwerk ist beschlossen worden, dass kein Meister einem, der nicht Meister ist, zu schaffen ins Haus geben soll, sondern dieser soll einem Meister gesellenweis schaffen. Wird ein Meister dawiderhandeln, so soll er 1 Pfund Heller zur Straf geben.
1660. 9. Juni.
Die Tucherzunft hat wegen Reparierung und Wiederaufbau der bei dem leidigen Kriegswesen übel ruinierten und fast ganz in Abgang geratenen oberen Walkmühle ein Gesuch eingereicht. Der Bescheid des Rats lautet, dass die Stadtrechner nicht allein einen neuen Walktrog in die genannte Walkmühle, als von der Stadt dependierendes Lehen, fürderlichst (= sofort) machen, sondern dieselbe auch in den übrigen Baufälligkeiten so reparieren lassen sollen, dass man sie künftig zu Walkung der Tücher und Wiflinge (= groben Gewebe) wieder gebrauchen kann. Die Zunft soll nicht allein die von alters gereichten 8 Pfund Heller Zins, sondern auch das gewöhnliche Schaugeld von den Tuchen und Grobgrien (= grob gewobenem Tuch) und was von Walkung der Tuche und Wiflinge anfällt, jedesmal an die Stadtrechnerei bezahlen.
Johann Ludwig Heerbrand, Stadtschreiber.
1671. 1. Juli.
Ratsdekret.
1) Fürderhin (= künftig) soll der neugewählte Zunftmeister nicht mehr als 1, höchstens 2 Imi Wein verehren, bei Straf von 5 fl.
2) Die Richter sollen nicht mehr nach der Zunfttagszech abends noch die andern Tage dem Zunftmeister heimfolgen und ihn mit Essen und Trinken beschweren, bei Strafe von 2 fl.
3) Die Richter und andere, denen Ämter anbefohlen werden, sollen nur den üblichen Ehrengulden und sonst keine weitere Verehrung zu geben schuldig sein, bei Straf von 2 fl.
4) Wenn einem neuen Zünftiger die Zunft verliehen wird, soll der neue Zünftiger 1 oder 2 Imi Wein, aber nicht mehr verehren, die Befreundeten aber und andere, die zu Ehren ( d. h. um ihn zu ehren) kommen, keine Weinsverehrung mehr geben. Von ihnen soll auch nichts begehrt und gehaischen (= verlangt) werden. Bei Straf von 2 fl.
5). Wenn fürderhin Lehrjungen aufgedingt, gehänset +++) oder ledig gesprochen werden, soll man nicht mehr als 1, höchstens 2 Imi Wein zum Besten geben und niemand mit Zechenverehren beschwert werden, bei Straf von 5 fl.
6) Insonderheit sollen bei solchen Aufdingungen, Hänsen +++) und Ledigzählungen alle beschwerlichen Missbräuche, welche zu Schaden der ganzen Bürgerschaft von etlichen eingeschlichen worden sind und allein als überflüssige Schwelgerei anzusehen sind, hiemit gänzlich abgeschafft und bei Straf von 10 fl verboten sein. Solche schädliche Neuerungen und unerlaubten Missbräuche sind an sich null und nichtig, weil der Rat sie nicht geschöpft noch bestätigt hat; es ist auch niemals darum ersucht worden.
1678. 14. Juli.
Die vorstehenden Artikel sind vom Rat von neuem bestätigt worden. Sie sind alle Jahre auf den Zunfttagen der ganzen Gemeind (= Zunft) vorzulesen.
1698. 14. Oktober.
Beschluss des Gerichts und des ganzen Tuchmacher-Handwerks.
Künftig sollen keinem Tuchmacher seine 3 Meisterstücke gesiegelt werden, er habe denn alter Gerechtigkeit gemäss seine 10 fl erlegt. Auch soll keiner als Zunftgenosse angenommen werden, er habe denn sein Zunftgeld und alle anderen Unkosten zuvor erlegt.
18 S.
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Archivale
Bemerkungen: Die Reihenfolge der einzelnen Beschlüsse usw. ist im Original die gleiche wie oben.
+) Die "vorbeschriebenen Artikel" fehlen hier.
++) Fischer: Schw. WB: Bai = lockerer Wollstoff
+++) Fischer: Schw. WB: (nach Gayler I S. 590) = in eine Gemeinschaft ("Hanse") aufnehmen. Für schwäbischen Gebrauch von Hanse gibt aber weder Gayler noch Fischer einen Beleg
Genetisches Stadium: Or.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
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Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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