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ELBERT KREBBER, Richter in der HETTER, (S) und die Schöffen zu DORNICK (S) bekunden, daß FRANK v. WITTEN- HORST (S. ab) an JOHANN v. WYLICH ein Kapital von 57 guten oberl. rhein. Gulden gegen einen jährlichen Zins von 3 Gulden auf 3 Jahre geliehen hat, zu deren Sicherheit er ihm sein ganzes Erbe und Gut in- und außerhalb des Gerichts verpfändet. D. op sunte Peters dach ad cathedram.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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