Kaiserliche Verordnung +)
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2587
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1755 Juni 3
Regest: Der Eingang des Berichts über das Oeconomie- und Debitwesen (= Schuldenstand) der Stadt Reuttlingen wird bestätigt. Was in Ansehung der Kosten der mehrere Teil der Deputati in Vorschlag gebracht hat, wird vom Kaiser genehmigt, ungeachtet der Einwände der Minderheit. Die Empfänger +) der Verordnung haben beiden Teilen dies zu bedeuten und ihnen zugleich ernstlich aufzulegen, dass sie von nun an von allem weiteren Gezänk abstehen.
Aus den von dem Advocaten Schmid gefertigten Vorstellungen geht hervor, dass derselbe nicht nur die Verbitterung beider Teile zu unterhalten sucht, sondern auch unternommen hat, die in gegenwärtiger Sache ergangenen kaiserl. Verordnungen höchst strafbarlich zu syndicieren ++). Das ist ihm ernstlich zu verweisen und zu bedeuten, dass er sich in gegenwärtiger Sache weder consulendo noch advocando gebrauchen lassen soll bei Vermeidung schärferer Zwangsmittel.
Wie diesem allem nachgelebt worden ist, erwartet der Kaiser Bericht in Zeit von 2 Monaten.
Franz.
Graf von Colloredo.
Ad mandatum sacrae Caes. Maiestatis proprium
Johann Georg Raizer.
Die Übereinstimmung dieser Copie mit dem Original bezeugt
31. Juli 1755.
Kanzlei Reuttlingen.
Schreiben des Amtsbürgermeisters Fischer in Wien vom 24. Juli 1755 Fischer berichtet über Verzögerung der Angelegenheit, deretwegen er in Wien ist, bis voraussichtlich 4. August.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen geben hievon der Bürgerschaft Kenntnis. Sie zweifeln nicht an einem guten Erfolg von Fischers Bemühungen, haben ihn aber aufgefordert, keine Ruhe zu geben, bis er mit einer dem armen Reuttlinger Publicum (= Gemeinwesen) nützlichen Verrichtung abgefertigt wird. Sonst müsste er bei längerer Verzögerung um der Kosten willen nach Hause berufen werden
Aus den von dem Advocaten Schmid gefertigten Vorstellungen geht hervor, dass derselbe nicht nur die Verbitterung beider Teile zu unterhalten sucht, sondern auch unternommen hat, die in gegenwärtiger Sache ergangenen kaiserl. Verordnungen höchst strafbarlich zu syndicieren ++). Das ist ihm ernstlich zu verweisen und zu bedeuten, dass er sich in gegenwärtiger Sache weder consulendo noch advocando gebrauchen lassen soll bei Vermeidung schärferer Zwangsmittel.
Wie diesem allem nachgelebt worden ist, erwartet der Kaiser Bericht in Zeit von 2 Monaten.
Franz.
Graf von Colloredo.
Ad mandatum sacrae Caes. Maiestatis proprium
Johann Georg Raizer.
Die Übereinstimmung dieser Copie mit dem Original bezeugt
31. Juli 1755.
Kanzlei Reuttlingen.
Schreiben des Amtsbürgermeisters Fischer in Wien vom 24. Juli 1755 Fischer berichtet über Verzögerung der Angelegenheit, deretwegen er in Wien ist, bis voraussichtlich 4. August.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen geben hievon der Bürgerschaft Kenntnis. Sie zweifeln nicht an einem guten Erfolg von Fischers Bemühungen, haben ihn aber aufgefordert, keine Ruhe zu geben, bis er mit einer dem armen Reuttlinger Publicum (= Gemeinwesen) nützlichen Verrichtung abgefertigt wird. Sonst müsste er bei längerer Verzögerung um der Kosten willen nach Hause berufen werden
10 1/2 S. Text
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Archivale
Ausstellungsort: Wien
Bemerkungen: +) Empfänger nicht ersichtlich. Doch scheint die Verordnung an die ausschreibenden Fürsten des Schwäb. Kreises, Konstanz und Württemberg, gerichtet.
++) Meyer: Konv. Lex. (1908): Syndikatsverbrechen = Beugung des Rechts
Genetisches Stadium: Kopie
Bemerkungen: +) Empfänger nicht ersichtlich. Doch scheint die Verordnung an die ausschreibenden Fürsten des Schwäb. Kreises, Konstanz und Württemberg, gerichtet.
++) Meyer: Konv. Lex. (1908): Syndikatsverbrechen = Beugung des Rechts
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ