Der Kläger erklärt, während seiner Minderjährigkeit habe sich der Mann seiner Schwester, Wilhelm Hiltrop, Essener Gerichtsschreiber, den gesamten Nachlaß seines Vaters, Johann Georg Steinacker, gegen die Bestimmungen von dessen Testament angeeignet. Er wendet sich dagegen, daß, obwohl ihm durch ein im Februar 1659 bestätigtes Urteil von 1658 bis zu einem rechtlichen Austrag und bezüglich des Mobiliarvermögens, bis sein Schwager über das Erbe und dessen Verwendung Rechnung gelegt haben würde, die Possession des gesamten unter Essener Jurisdiktion gelegenen Nachlasses (Schröes Hof, davon geerntete Früchte zu Steele, 2 Morgen Land im Rade, 500 Rtlr. Kapital beim Stift Essen, 200 Rtlr. Kapital bei der dortigen Fabrik) zugesprochen worden sei, die Äbtissin ihm ein Exekutionsurteil, ihn in die reale Possession zu setzen, verweigere. Hiltrop erklärt, sein Schwiegervater sei nach dem Tode der 1. Frau, Mutter der Frau Hiltrops, für den größten Teil des Immobiliarbesitzes nur noch Leibzüchter gewesen sei. Ansprüche an dessen Nachlaß hätten neben dem Kläger auch dessen Bruder Johann Anton, dessen Ansprüche er in einem Vergleich übernommen habe, und seine Frau Anna, die bei der Heirat nicht ausgesteuert worden sei und Erbin der Erbgüter aus 1. Ehe ihres Vates sei. Der Kläger habe das Urteil, auf das er sich berufe, durch unrechtmäßiges Verlassen eines anhängigen Hallengerichtsverfahrens von der Essener Kanzlei erhalten. Das zuständige Hallengericht habe inzwischen definitiv zu seinen (Hiltrops) Gunsten entschieden. Der Kläger bestritt die Zuständigkeit des Hallengerichtes auf Grund seines Standes und da sein Vater kein Essener Bürger gewesen sei. Die Essener Äbtissin, die erklärte, nur „äußerlich“ von dem RKG-Verfahren erfahren zu haben, verwahrte sich gegen eine mögliche Einmischung Hiltrops an ihrer Stelle, die ihre Gerechtsame beeinträchtige.