(1) L 2253 (2)~Kläger: Lippische Vormünder, nämlich Graf Christian von Waldeck und dessen Tochter Katharina, Gräfinwitwe zur Lippe, als "bestettigte" Vormünder der Grafen Simon Philipp, Hermann Otto und Ludwig Christian zur Lippe, (3)~Beklagter: Lippe, nämlich die Brüder Grafen Johann Bernhard, Otto Henrich und Hermann Adolf zur Lippe, und Konsorten, nämlich die Landstände von Ritterschaft und Städten der Grafschaft Lippe; als Intervenient Kurfürst Ferdinand von Köln als Bischof von Paderborn (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Jonas Eucharius Erhardt (1638), [1637] 1639, Prokuratoren (Bekl.): für die Grafen zur Lippe: Dr. Barthold Giesenbier 1637 ( für die Revision des Grafen Johann Bernhard zur Lippe: Notar Abraham Röderer 1639 ( für Bürgermeister und Räte der Städte Lemgo, Horn, Blomberg, Salzuflen und Detmold: Dr. Barthold Giesenbier 1637 ( für die Deputierten der lipp. Ritterschaft: Dr. Barthold Gießenbier 1637 ( für den Kölner Kurfürsten: Dr. Heinrich Eylinck [1637] 1637 ( für Graf Otto zur Lippe: Dr. Johann Leonhard Gerhardt 1638 (5)~Prozessart: Mandati poenale sine clausula Streitgegenstand: Streit um die Vormundschaft über die Söhne des Grafen Simon Ludwig zur Lippe und die Regentschaft in der Grafschaft Lippe. Die Kläger verweisen darauf, durch RKG-Bescheid vom Februar 1637 zu Vormündern bestellt zu sein (vgl. L 82 Nr. 516 (L 2252)), und darauf, daß nach allgemeinem Recht und lipp. Gewohnheit eine Mutter als erste Vormünderin ihrer Kinder anzusehen sei, zumal sie wie ihre Verwandten im Gegensatz zu den Agnaten, keine gegenstreitenden eigenen Interessen habe. Verweis auf die erfolgreiche Regentschaft der Gräfin Katharina, geb. Gräfin von Waldeck, für ihren Sohn Simon Philipp. Die Klage richtet sich dagegen, daß Graf Johann Bernhard, nächstältester Bruder Simon Ludwigs, mit Unterstützung der anderen Beklagten das Erbe ihrer (= Klägers) Mündel an sich gebracht habe, als habe er die Regierung angetreten. Dies sei ein Verstoß gegen das in der Grafschaft Lippe eingeführte Primogeniturrecht. Durch die Einschaltung des Kölner Kurfürsten als Bischof von Paderborn, mit dem die Beklagten unter dem Vorwand, dieser sei als Lehensherr bezüglich etlicher Stücke interessiert, einen Vergleich, in dem ihre Regelung bestätigt werde, geschlossen hätten, stellten sie Rechtsstellung und Bestand der reichsunmittelbaren Grafschaft Lippe, die aus Lehensstücken diverser Herren zusammengesetzt sei, in Frage. Durch das Mandat werden den Beklagten Eingriffe in vormundschaftliche Verwaltung und Regentschaft der Kläger untersagt. Die Beklagten sehen das Mandat als durch falsche Angaben erschlichen an. Sie bestreiten, daß je eine Mutter die Regentschaft der Grafschaft Lippe übernommen habe. Verweis auf die Erbvereinigung mit dem Stift Paderborn, die das Regiment in der Grafschaft ausdrücklich auf den Mannesstamm beschränke. Das gelte nicht nur für den Erbfall, sondern für jede Form der Verwaltung der Grafschaft. Dem Ehevertrag zwischen Graf Simon Ludwig und Gräfin Katharina nach sei in der Form, in der ihr Wittum gesichert worden sei, eine Vormundschaft ausgeschlossen. Sie sei dazu zudem als noch nicht 25jährig ohnehin nicht fähig, habe keine Kaution für die im Fall der Durchsetzung über 20 Jahre dauern werdende Vormundschaft gestellt und könne dies mangels eigenen Besitzes auch nicht. Formale und inhaltliche Einwände gegen die Vormundschaftsverwaltung des Grafen Christian von Waldeck in der Generation des Grafen Simon Henrich. Die Beklagten bemängeln, es habe den Klägern nicht angestanden, während der noch laufenden Verhandlungen zwischen den Agnaten und den Landständen die Vormundschaft für sich am RKG zu erwirken. Diese sei vielmehr als erschlichen zu kassieren, und die von ihnen als dazu Berechtigten getroffene Regelung solle bestätigt werden. In ähnlichem Sinne Intervention des Kölner Kurfürsten. 5. Juli 1639 RKG-Einschärfung an die Beklagten, entgegen ihrer Einwände über die Befolgung des Mandates zu berichten. Dagegen legte Graf Johann Bernhard zur Lippe Revision ein. Im folgenden Streit um die Befolgung des Mandates und die Berechtigung der Revision. (6)~Instanzen: RKG 1637 - 1642 (1517 - 1642) (7)~Beweismittel: Gedruckte Zusammenstellung von RKG-Poenalmandat, der 1626 erfolgten kaiserlichen Bestätigung der lipp. Primogeniturregelung und der 1637 erfolgten Bestätigung der Vormundschaft (Bl. 16 - 25). Transsumpt einer Erbvereinigung zwischen Bischof Erich, Kapitel, Ritterschaft und Städten von Paderborn einer- und Simon zur Lippe andererseits von 1517 (Q 22). Gedrucktes Exemplar der als Q 24 eingereichten Replik der Kläger, Marburg 1638 (Bl. 297 - 365). Gedruckter Gehorsamsbrief und Patent Kaiser Ferdinands III. an Ritterschaft, Städte, Diener, Beamte, Soldaten und Untertanen der Grafschaft Lippe, sich von Graf Johann Bernhard zur Lippe "abzuthun" und Gräfinwitwe Katharina "allein zu Gebot und Verbot zu stehen", ergangen Wien, 12. März 1640, gedruckt Paderborn 1640 (Q 51). (8)~Beschreibung: 10 cm, 559 Bl., lose; Q 1 - 10, 12 - 32, 34 - 57, 59, 12 Beil., teilweise undatiert; Protokoll, Q 9, 10, 13, 28, 35 entnommen dem Verfahren mit der alten Signatur L 82 Nr. 589. Lit.: wie Nr. 483.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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