Statthalter und Regenten des Fürstentums Württemberg beurkunden und genehmigen im Namen des Erzhz. Ferdinand den gütlichen Entscheid in dem Streit zwischen Abt Leonhard ("Lienhart") und dem Konvent zu Adelberg, Burkhard Furderer, Propst und Kapitel des Stifts Göppingen und dem Kaplan auf dem Capellberg zu Beutelsbach einerseits und Hans Sutoris, Pfarrer zu Endersbach, andererseits wegen Weinzehnten und Neubruch unter Zwing und Bann der Pfarre Endersbach gelegen. Georg Nüttel Dr. jur. als Schiedsobmann, Endris Dietenheimer, Dechant des Stifts Wiesensteig für die 1. Partei, Meister Dietrich Wyler, Pfarrer zu Rommelshausen, für die 2. Partei bestimmen: 1. Sutoris soll auf den Weinzehnten aller alten und neuen Neubrüche zu Endersbach verzichten. 2. Er erhält 1/3, die 1. Partei 2/3 von dem Seitzacker vom Wellhofen-Gut. 3. Die 1. Partei reicht dem Pfarrherrn zu Endersbach jährlich. 3 Eimer Weins unter der Klingenkelter aus ihren Weinzehnten, bei Mißwachs für jeden Eimer Weins 4 lb h. 4. Wenn der Weinzehnte zu Endersbach nicht über 1 Eimer beträgt, soll das Stift Göppingen von seinem Stabwein vom Weinzehnten zu Endersbach die Hälfte an den Pfarrherrn zu Endersbach geben.
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Statthalter und Regenten des Fürstentums Württemberg beurkunden und genehmigen im Namen des Erzhz. Ferdinand den gütlichen Entscheid in dem Streit zwischen Abt Leonhard ("Lienhart") und dem Konvent zu Adelberg, Burkhard Furderer, Propst und Kapitel des Stifts Göppingen und dem Kaplan auf dem Capellberg zu Beutelsbach einerseits und Hans Sutoris, Pfarrer zu Endersbach, andererseits wegen Weinzehnten und Neubruch unter Zwing und Bann der Pfarre Endersbach gelegen. Georg Nüttel Dr. jur. als Schiedsobmann, Endris Dietenheimer, Dechant des Stifts Wiesensteig für die 1. Partei, Meister Dietrich Wyler, Pfarrer zu Rommelshausen, für die 2. Partei bestimmen: 1. Sutoris soll auf den Weinzehnten aller alten und neuen Neubrüche zu Endersbach verzichten. 2. Er erhält 1/3, die 1. Partei 2/3 von dem Seitzacker vom Wellhofen-Gut. 3. Die 1. Partei reicht dem Pfarrherrn zu Endersbach jährlich. 3 Eimer Weins unter der Klingenkelter aus ihren Weinzehnten, bei Mißwachs für jeden Eimer Weins 4 lb h. 4. Wenn der Weinzehnte zu Endersbach nicht über 1 Eimer beträgt, soll das Stift Göppingen von seinem Stabwein vom Weinzehnten zu Endersbach die Hälfte an den Pfarrherrn zu Endersbach geben.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, {A 469 I U 601 (A 510 U 12)}
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 469 I Adelberg Urkunden
Adelberg Urkunden >> 16. Jahrhundert
1522 Juli 29
Urkunden
Göppingen, Stift, Burkhard Furderer, Propst in
Sutoris, Hans; Pfarrer
Wiesensteig, Stift, Endris Dietemheimer, Dechant in
Wyler, Dietrich; Pfarrer
Beutelsbach : Weinstadt WN
Endersbach : Weinstadt WN
Göppingen GP; Stift
Rommelshausen : Kernen im Remstal WN
Stuttgart S
Wiesensteig GP
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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21.11.2025, 15:25 MEZ
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