Kaiser Ludwig verordnet auf Bitte der Gemeinschaft der Bürger zu Schwäbisch Gmünd, dass jeder, der einen anderen einen "merhensun" nenne, dem Vogt und dem Gericht nur mit der kleinen Buße von vier Pfund Haller verfallen sei, und setzt fest, dass, wenn ein Bürger, arm oder reich, Harnische bei seinem Tode hinterlasse, diese dessen Kindern gehören und wie anderes "aigen guot" unter diese verteilt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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