Anspruch auf 6800 Goldgulden und die Hälfte der Güter der kinderlos verstorbenen Irmgard von Ketzgen zu Geretzhoven, Schwester der Appellanten, aufgrund des Heiratsvertrages zwischen Irmgard und Dietrich Kessel vom 11. November 1578. Umstritten ist besonders Haus und Herrlichkeit Winterburg. Als Mitgift erhielt Irmgard 4000 rheinische Goldgulden. Nach dem kinderlosen Tod ihres Bruders Adam erhielt sie weitere 2000 Goldgulden aus diesem Seit- oder Beifall. Bei ihrem eigenen kinderlosen Tod sollten sowohl die 4000 als auch die 2000 Goldgulden an die Familie von Ketzgen zurückfallen. Außerdem sollte die Hälfte des Vermögens des Ehepaares an Irmgards Familie gehen. Irmgard starb am 12. September 1603 vor ihrem Mann, kinderlos und ohne ein Testament gemacht zu haben. Das von den Appellanten geforderte Inventar verweigerte ihr Schwager, der im April 1608 starb. Die Klage erfolgt am RKG, weil Johann Kessel zum Bech im Herzogtum Jülich wohnt, Adolph und Wilhelm von Hall aber ihren Wohnsitz im Erzstift Köln haben und weil wegen der Herrlichkeit Winterburg noch ein Prozeß zwischen dem Erzbischofvon Köln und dem Herzog von Jülich am RKG anhängig sei. Die Beklagten bestreiten die Zuständigkeit des RKG als erste Instanz und verlangen die Rückverweisung an die Gerichte zu Ramershoven und Peppenhoven (Hzm. Jülich, Amt Neuenahr; Rhein-Sieg-Kr.). Als der Kläger am RKG die Beschlagnahme umstrittener Güter in der Herrschaft Saffenberg durch den Vogt zu Münstereifel erwirkte, trat Graf Ernst zu der Marck als Interessent auf seiten der Beklagten in den Prozeß ein.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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