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Anweisung: Alle Rentbeamten in den Domanialämtern der Provinz Oberhessen werden angewiesen, innerhalb von drei Monaten auf gütlichem Wege mit den Fronpflichtigen über die verbleibenden Domanial- und Leibeigenschafts-Fronden, nachdem die Staatsfronden entfallen, eine verbindliche Abmachung zu treffen und schriftlich festzulegen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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