Schuld- und Verfahrensrecht. Vater und Stiefmutter des Appellanten hatten bei Otto Schenk von Nideggen 3000 Goldgulden aufgenommen und dafür eine Schuldverschreibung des Herzogs über 4000 Goldgulden, deren Zinsen auf die Kellnerei Bergheim ausgeschrieben waren, als Sicherheit gesetzt. Der Appellant verweist darauf, daß diese Sicherheit nicht hätte gestellt werden dürfen, da die herzogliche Schuldverschreibung zu dem ihm nach dem Tode seiner Mutter zugefallenen Erbe, an dem sein Vater nur Leibzuchtrechte gehabt habe, gehöre. Die Appellaten hatten rückständige Zinsen und die Auszahlung der Hauptsumme gegen den Appellanten eingeklagt (vgl. dazu RKG 603 (1596/5166)). Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß, obwohl dieses Verfahren noch anhängig und die herzogliche Schuldverschreibung sein Eigentum sei, diese von der Vorinstanz in Sequester gelegt worden war. Streit um eine - nach Ansicht der Vorinstanz erneute - Herausgabe der Acta priora.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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