Der Appellant hatte der Appellatin ihre Leibzuchtrechte an Haus Drove abgekauft. Er bestreitet eine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten 2000 Rtlr., da und solange die Appellatin nicht, wie vereinbart, alle Haus Drove betreffenden Unterlagen herausgegeben habe. Zudem habe sie zu Haus Drove gehörende Afterlehen zu Morschenich an andere „transferriert“. Diese müßten ihm ebenfalls vor einer Zahlung zur Verfügung gebracht werden. Die Appellatin bestreitet die Forderung, da die jährlich mehrere hundert Taler einbringende Leibzucht abgetreten und seither vom Appellanten genutzt worden sei. Sie sieht keine Verpflichtung, weitere als die im Inventar benannten und inzwischen übergebenen Unterlagen herauszugeben, und bestreitet, daß die Besitzungen zu Morschenich Bestandteile des Hauses Drove seien. Mit Urteil vom 23. März 1694 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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