Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Verordnung: Allen Untertanen, die aus Hessischen Landen in das Herzogtum Westfalen umziehen, soll die Entrichtung des zehnten Pfennigs und der Kriegssteuer erlassen bleiben
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Verordnung: Allen Untertanen, die aus Hessischen Landen in das Herzogtum Westfalen umziehen, soll die Entrichtung des zehnten Pfennigs und der Kriegssteuer erlassen bleiben
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.9 Befreiung, Reduzierung und Umwandlung von Abgaben, Diensten und Strafgeldern
Gießen, 1802 Oktober 21
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.