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Verordnung: Es wird festgestellt, dass einzelne Gesetze, Verordnungen, Instruktionen etc. ohne Erlaubnis der Staatsregierung abgedruckt werden. Das ist laut Gesetz vom 23. September 1830 verboten. Im Wiederholungsfalle ist unter Beifügung eines Exemplars der Druckschrift Anzeige zu erstatten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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