In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Dekret: Die Beschwerden der Leineweber-Zunft wurden zur Kenntnis genommen. Das von ausländischen Leinewebern eingeführte Tuch kann nicht konfisziert, wohl aber mit Strafe belegt werden (ein Überweisungsvermerk vom 26. Mai 1794 vorhanden)
Dekret: Die Beschwerden der Leineweber-Zunft wurden zur Kenntnis genommen. Das von ausländischen Leinewebern eingeführte Tuch kann nicht konfisziert, wohl aber mit Strafe belegt werden (ein Überweisungsvermerk vom 26. Mai 1794 vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.6 Zünfte und Innungen
Darmstadt, 1794 Mai 5
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.