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Dekret: Die Beschwerden der Leineweber-Zunft wurden zur Kenntnis genommen. Das von ausländischen Leinewebern eingeführte Tuch kann nicht konfisziert, wohl aber mit Strafe belegt werden (ein Überweisungsvermerk vom 26. Mai 1794 vorhanden)
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Dekret: Die Beschwerden der Leineweber-Zunft wurden zur Kenntnis genommen. Das von ausländischen Leinewebern eingeführte Tuch kann nicht konfisziert, wohl aber mit Strafe belegt werden (ein Überweisungsvermerk vom 26. Mai 1794 vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.6 Zünfte und Innungen
Darmstadt, 1794 Mai 5
Sachakte
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