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Dekret: Die Beschwerden der Leineweber-Zunft wurden zur Kenntnis genommen. Das von ausländischen Leinewebern eingeführte Tuch kann nicht konfisziert, wohl aber mit Strafe belegt werden (ein Überweisungsvermerk vom 26. Mai 1794 vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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