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Verordnung: Den Untertanen in Oberhessen ist zu erklären, dass außer dem durch die Appellationssumme bedingten Rechtsmittel der Appellation auch das Rechtsmittel der unheilbaren Nichtigkeitsbeschwerde gegen die unterrichterliche Erkenntnis angewendet werden kann

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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