Seeamt Brake (Bestand)
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NLA OL, Best. 194
Nds. Landesarchiv, Abt. Oldenburg (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliches Archivgut, Ältere Bestände >> 1.1 Fachbehörden >> 1.1.1 Bau / Verkehr / Wasser
1877-1945
Enthält: Dienststellenverwaltung 1877-1947 (24); Allgemeiner Schriftwechsel in Seeunfällen 1878-1941 (30); einzelne Seeunfälle 1878-1964 (598).
Beschreibung: Best. 194 Seeamt Brake
Zeit: 1877-1964
Geschichte des Bestandsbildners: Auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1877 wurden im gesamten Deutschen Reich an den Küsten Seeämter geschaffen. Sie waren Landesbehörden, welche jedoch unter der Oberaufsicht des Reichs standen, indem ihre Bezirke durch den Bundesrat abgegrenzt wurden; Landesgrenzen, etwa die oldenburgische, wurden dabei aber respektiert. Bei jedem Seeamt wurde vom Reich ein Kommissar bestellt, der den Verhandlungen beizuwohnen, Anträge zu stellen und die Anordnung einer Untersuchung beim Reichskanzler zu beantragen befugt war, falls der Vorsitzende des Seeamtes die Einleitung der Untersuchung verweigerte. Das Seeamt war übrigens zur Einleitung der Untersuchung nur dann verpflichtet, wenn bei dem Seeunfall Menschenleben verloren gingen, wenn ein Schiff gesunken war oder aufgegeben werden musste.
Der für die Dauer seines etwaigen Hauptamtes oder auf Lebenszeit ernannte Vorsitzende musste die Fähigkeit zum Richteramt haben. Das war durch den Amtsrichter des Amtsgerichts Brake gegeben, der auch vom in aller Regel juristisch ausgebildeten Amtmann vertreten werden konnte. Die vier Beisitzer, es waren gut beleumundete Personen und erfahrene Seefahrer, meist Kapitäne, wurden für jeden einzelnen Fall vom Vorsitzenden berufen. Das Verfahren war öffentlich und mündlich, ein Protokoll wurde geführt, das nachgeordnete Personal des Amtsgerichts wurde dazu herangezogen.
Das Seeamt war zuständig für die Untersuchung von Havarien und sonstigen Seeunglücken, Problemen zwischen Besatzung und Schiffsführung, Versicherungsangelegenheiten und Gütertransportwesen und hatte auch die jeweilige Schuldfrage zu klären, die für einen möglichen Schadenersatz Voraussetzung war. Die Verhandlungen des Seeamts endeten stets mit einem so genannten "Seeamtsspruch", der auch zu direkten Anordnungen, etwa Aberkennung von Seefahrts- bzw. Kapitänspatenten, führen konnte; zivilrechtlich waren aufgrund des Spruches gerichtliche Klagen gegen den Beschuldigten möglich. Ferner erstattete das Seeamt im Bedarfsfalle für andere Dienststellen oder andere Seeämter Gutachten, ebenfalls in Form des sog. Seeamtsspruchs, der dann als Basis zu weiterer juristischer Verfolgung dienen konnte. Nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1878 wurden nicht nur die Handlungen oder Unterlassungen des Schiffers bzw. Kapitäns oder des Steuermanns untersucht, sondern auch, ob ein Fehler des Maschinisten ursächlich war.
Die Verklarungen waren Sache des Amtsgerichts. Sie beruhten auf einer Vorschrift im Seehandelsrecht des Handelsgesetzbuches, bei denen bis heute auf dem Wege einer Meldung und einer Beweisaufnahme während der Seefahrt entstandene Unfälle oder Schäden am Ladegut beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden können. Eine Regulierung von Versicherungsschäden bezog sich dann auf die Verklarungsurkunde.
Findmittel: Erschließung: Archivdatenbank/Internet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Beschreibung: Best. 194 Seeamt Brake
Zeit: 1877-1964
Geschichte des Bestandsbildners: Auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1877 wurden im gesamten Deutschen Reich an den Küsten Seeämter geschaffen. Sie waren Landesbehörden, welche jedoch unter der Oberaufsicht des Reichs standen, indem ihre Bezirke durch den Bundesrat abgegrenzt wurden; Landesgrenzen, etwa die oldenburgische, wurden dabei aber respektiert. Bei jedem Seeamt wurde vom Reich ein Kommissar bestellt, der den Verhandlungen beizuwohnen, Anträge zu stellen und die Anordnung einer Untersuchung beim Reichskanzler zu beantragen befugt war, falls der Vorsitzende des Seeamtes die Einleitung der Untersuchung verweigerte. Das Seeamt war übrigens zur Einleitung der Untersuchung nur dann verpflichtet, wenn bei dem Seeunfall Menschenleben verloren gingen, wenn ein Schiff gesunken war oder aufgegeben werden musste.
Der für die Dauer seines etwaigen Hauptamtes oder auf Lebenszeit ernannte Vorsitzende musste die Fähigkeit zum Richteramt haben. Das war durch den Amtsrichter des Amtsgerichts Brake gegeben, der auch vom in aller Regel juristisch ausgebildeten Amtmann vertreten werden konnte. Die vier Beisitzer, es waren gut beleumundete Personen und erfahrene Seefahrer, meist Kapitäne, wurden für jeden einzelnen Fall vom Vorsitzenden berufen. Das Verfahren war öffentlich und mündlich, ein Protokoll wurde geführt, das nachgeordnete Personal des Amtsgerichts wurde dazu herangezogen.
Das Seeamt war zuständig für die Untersuchung von Havarien und sonstigen Seeunglücken, Problemen zwischen Besatzung und Schiffsführung, Versicherungsangelegenheiten und Gütertransportwesen und hatte auch die jeweilige Schuldfrage zu klären, die für einen möglichen Schadenersatz Voraussetzung war. Die Verhandlungen des Seeamts endeten stets mit einem so genannten "Seeamtsspruch", der auch zu direkten Anordnungen, etwa Aberkennung von Seefahrts- bzw. Kapitänspatenten, führen konnte; zivilrechtlich waren aufgrund des Spruches gerichtliche Klagen gegen den Beschuldigten möglich. Ferner erstattete das Seeamt im Bedarfsfalle für andere Dienststellen oder andere Seeämter Gutachten, ebenfalls in Form des sog. Seeamtsspruchs, der dann als Basis zu weiterer juristischer Verfolgung dienen konnte. Nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1878 wurden nicht nur die Handlungen oder Unterlassungen des Schiffers bzw. Kapitäns oder des Steuermanns untersucht, sondern auch, ob ein Fehler des Maschinisten ursächlich war.
Die Verklarungen waren Sache des Amtsgerichts. Sie beruhten auf einer Vorschrift im Seehandelsrecht des Handelsgesetzbuches, bei denen bis heute auf dem Wege einer Meldung und einer Beweisaufnahme während der Seefahrt entstandene Unfälle oder Schäden am Ladegut beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden können. Eine Regulierung von Versicherungsschäden bezog sich dann auf die Verklarungsurkunde.
Findmittel: Erschließung: Archivdatenbank/Internet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
5,6; 652 Verzeichnungseinheiten
Bestand
Literatur: Bernd van Hülsen, Das Amtsgericht Brake (Unterweser) oder Der lange Weg zur selbstständigen Gerichtsinstanz, in: Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch Amtsgerichte. 150 Jahre Amtsgerichte im Oldenburger Land, Oldenburg 2008, S. 53-82.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 10:42 MESZ