Streitig ist der Anspruch der Maria von Schaesberg, geb. von Heimbach gen. Hoen, Witwe des Dietrich von der Horst, eines 1645 kinderlos verstorbenen Onkels (Vaterbruders) des Appellanten, auf eine Pfandschaft von 5000 Goldgulden auf Haus Mielenforst im Herzogtum Berg. Dietrich von der Horst habe ihr diese Pfandschaft in Form einer Schenkung „inter vivos“ übertragen. Der Appellant will diese Schenkung nach der erneuten Verheiratung der Maria geb. von Heimbach gen. Hoen widerrufen. Dies sei möglich, weil die „donatio inter vivos cum plenaria renuntiatione“ vollzogen worden sei. Fraglich sei ferner, ob es sich nicht um eine Schenkung „causa mortis“ handle. In Zweifel gezogen werden auch die Unterschriften unter dem Testament des Erasmus von der Horst und unter dem Ehevertrag des Dietrich von der Horst und der Maria geb. von Heimbach gen. Hoen. Von dem Urteil der Vorinstanz vom 10. Dez. 1660, wonach Jobst Dietrich von der Horst die Unterschriften auf den originalen Dokumenten begutachten soll, beruft sich dieser an das RKG.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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