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Verordnung: Die vor längerer Zeit schon außer Kurs gesetzten 'alten Kreuzer' dürfen bei hoher Strafe von niemandem mehr in Zahlung gegeben oder genommen werden
Verordnung: Die vor längerer Zeit schon außer Kurs gesetzten 'alten Kreuzer' dürfen bei hoher Strafe von niemandem mehr in Zahlung gegeben oder genommen werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
1778 Januar 6
Sachakte
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