Paderborner Kapitularstatut, daß zur Hebung der Geldnot alle Presentien und dergleichen, sowie die Hälfte der übrigen Einkünfte, welche den Benefiziaten der Kirche und des Kapitels zustehen, auf ein Jahr der Kirche zu Gute kommen sollen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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