Verordnung über die Berechnung der Gebühren zur Herstellung von Abschriften aus Gerichtsakten, welche von dem Gerichtspersonal auf Verlangen einer Partei gefertigt, beglaubigt und mit dem gesetzlichen Stempel versehen werden nach der Stempel- und Tax-Ordnung vom 27. August 1822 (Überweisungsvermerk vom 10. Januar 1848 anbei)