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Verordnung: Veränderungen bei der Eintragung der Waldungen in die topografischen Güterverzeichnisse dürfen auf Wunsch der Waldeigentümer nicht erfolgen. Nur mit forstpolizeilicher Erlaubnis können Änderungen vorgenommen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden.)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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