Heincz Rodde von Ennerich ('Ende-'), Bürger zu Runkel, und seine Frau Nese bekunden, daß der Aussteller von den Herren Philipp Koch und Johann von Heimbach, Vikaren des St. Lubentiusstifts zu Dietkirchen, und den Miterben der Aussteller zum Hof- und Hauptmann auf Lebenszeit erwählt ist. Bei seinem Tod sollen sich alle Miterben zu jenen Vikaren begeben und mit deren Rat einen andern Hauptmann setzen. Er gelobt, jenen Vikaren und deren Nachfolgern jährlich zwischen dem 15. August und 8. September, spätestens acht Tage danach, 6 1/2 Malter trockenes und mühlengares Korn Limburger Maß nach Ausweis der alten Haupturkunden von den Gütern jener Vikare in und um Steeden zu liefern, die an ihn und seine Miterben gekommen sind. Er soll dafür sorgen, daß alles Stroh von den Gütern durch die Miterben wieder darauf gefahren wird, daß kein Gelände davon versetzt wird und, falls es doch geschehen ist, binnen Jahresfrist wieder gelöst wird. Wird hiergegen verstoßen, so können die Vikare das Erbteil, das die Aussteller innehaben, an sich nehmen und einem andern verleihen, als ob sie die Güter in der Herrschaft Runkel drei Tage und sechs Wochen erklagt und dort ausgepfändet ('gefronet') hätten, wo die Güter zuständig sind. Sie haben diese Vormundschaft ('momperschafft') auf sich genommen vor Peter Zoylman, Schultheiß, und Siegfried im Graben, Schöffe des Gerichts zu Runkel, die Zeugnis dessen empfangen haben. - Herr Friedrich Fogeler, Pastor zu Schupbach, Rentmeister und Kellner des Junkers Dietrich, Herrn zu Runkel, drückt sein Siegel unten auf.