. Abt, Prior und Konvent der Abtei St. Matthias bei Trier, als Intervenient [Christian Ludwig] Graf von Wied-Runkel gegen wied-runkelsches Konsistorium, die Gemeinden des Kirchspiels Seelbach, Aumenau und Falkenbach, (Lic. Damian Ferdinand Haas, Prokurator am RKG, Wetzlar)
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1 Reichskammergericht
Reichskammergericht >> 1 Nassauische Akten >> 1.1 Prozessakten
Quad. 9: Vergleich betr. Kapelle zu Seelbach (1489)
Laufzeit: 1489, 1766-1784
Quad. 20 Nr. 4: Kostenrechnung Kirchenneubau (1764)
Quad. 27, 28, 30, 37-42: Verzeichnisse vorenthaltener und versteigerter Zehntfrüchte (1765-1770)
Quad. 43: Limburger Fruchtpreisliste (1765-1770)
Quad. 45-48: Deservitenrechnungen (ab 1765)
Nr. 1979: vorinstanzliche Akten (ab 1764, darin: Kirchenbaurechnung)
Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Bescheides des bekl. Konsistoriums vom 6.6.1765, Anspruch auf Anerkennung der Tatsache, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, zum Neubau der zu klein gewordenen und einsturzgefährdeten Kirche zu Seelbach aus ihrem von der Kellerei Villmar erhobenen Zehnten einen Beitrag zu leisten, da die Kirche zu Seelbach, ehemalige Filialkirche der Mutterkirche zu Villmar, im Gegensatz zur Mutterkirche evangelisch geworden war und dies auch im Normaljahr [1624] war, eine Unterhaltspflicht für die Kirche zu Seelbach bereits in einem Vergleich aus dem Jahre 1489 ausgeschlossen worden war und aus der Erhebung des Zehnten zugunsten der Kirche zu Villmar nicht gleichzeitig eine Verpflichtung zur Unterhaltung der Seelbacher Kirche folgt, dass sich somit die bekl. Gemeinden mit ihrer Beitragsforderung an den regierenden Grafen von Wied-Runkel als dem evangelischen Landesherrn wenden müssen, Anspruch auf Aufhebung des zur Sicherung der Baubeitragsforderung verfügten Sequestration des Zehnten der Kläger zu Villmar, wogegen die Beklagten einwenden, dass gemäß dem kirchenrechtlichen Grundsatz, dass der Zehntherr zur Unterhaltung der Kirchenbauten verpflichtet ist und die Kläger von dieser Verpflichtung nie befreit worden waren und dass zudem die Appellation aus mehreren formellen Gründen, u.a. dadurch, dass der Konsistoriumsbescheid nur ein Zwischenbescheid in einem noch anhängigen Verfahren war, unzulässig ist; Anspruch des Intervenienten, die Appellation abzuweisen, da nach seiner Einlassung in geistlichen Dingen eine Appellation an die höchsten Reichsgerichte unzulässig ist (unvollständig)
Laufzeit: 1489, 1766-1784
Quad. 20 Nr. 4: Kostenrechnung Kirchenneubau (1764)
Quad. 27, 28, 30, 37-42: Verzeichnisse vorenthaltener und versteigerter Zehntfrüchte (1765-1770)
Quad. 43: Limburger Fruchtpreisliste (1765-1770)
Quad. 45-48: Deservitenrechnungen (ab 1765)
Nr. 1979: vorinstanzliche Akten (ab 1764, darin: Kirchenbaurechnung)
Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Bescheides des bekl. Konsistoriums vom 6.6.1765, Anspruch auf Anerkennung der Tatsache, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, zum Neubau der zu klein gewordenen und einsturzgefährdeten Kirche zu Seelbach aus ihrem von der Kellerei Villmar erhobenen Zehnten einen Beitrag zu leisten, da die Kirche zu Seelbach, ehemalige Filialkirche der Mutterkirche zu Villmar, im Gegensatz zur Mutterkirche evangelisch geworden war und dies auch im Normaljahr [1624] war, eine Unterhaltspflicht für die Kirche zu Seelbach bereits in einem Vergleich aus dem Jahre 1489 ausgeschlossen worden war und aus der Erhebung des Zehnten zugunsten der Kirche zu Villmar nicht gleichzeitig eine Verpflichtung zur Unterhaltung der Seelbacher Kirche folgt, dass sich somit die bekl. Gemeinden mit ihrer Beitragsforderung an den regierenden Grafen von Wied-Runkel als dem evangelischen Landesherrn wenden müssen, Anspruch auf Aufhebung des zur Sicherung der Baubeitragsforderung verfügten Sequestration des Zehnten der Kläger zu Villmar, wogegen die Beklagten einwenden, dass gemäß dem kirchenrechtlichen Grundsatz, dass der Zehntherr zur Unterhaltung der Kirchenbauten verpflichtet ist und die Kläger von dieser Verpflichtung nie befreit worden waren und dass zudem die Appellation aus mehreren formellen Gründen, u.a. dadurch, dass der Konsistoriumsbescheid nur ein Zwischenbescheid in einem noch anhängigen Verfahren war, unzulässig ist; Anspruch des Intervenienten, die Appellation abzuweisen, da nach seiner Einlassung in geistlichen Dingen eine Appellation an die höchsten Reichsgerichte unzulässig ist (unvollständig)
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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17.06.2025, 2:09 PM CEST
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- Hessisches Hauptstaatsarchiv (Archivtektonik)
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- Altes Reich (Archival tectonics)
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- Reichskammergericht (Archival holding)
- 1 Nassauische Akten (Classification)
- 1.1 Prozessakten (Classification)
- . Abt, Prior und Konvent der Abtei St. Matthias bei Trier, als Intervenient [Christian Ludwig] Graf von Wied-Runkel gegen wied-runkelsches Konsistorium, die Gemeinden des Kirchspiels Seelbach, Aumenau und Falkenbach, (Lic. Damian Ferdinand Haas, Prokurator am RKG, Wetzlar) (Series)