Nach gehabtem Augenschein haben sich der Vertreter Österreichs, Christoph von Habsberg, Oberamtmann zu Neuenstadt (Kocher) und Weinsberg, und derjenige der Reichsstadt Schwäbisch Hall, Stättmeister Michel Schletz, vorbehaltlich der Billigung durch ihre Auftraggeber bezüglich der Beilegung des Streits des württembergischen Untertanen und Schmieds Michel Schmid mit seiner Wohnortgemeinde Bubenorbis folgendermaßen verständigt: 1. Nicht aufgrund eines Rechtsanspruchs (vß kheiner gerechtigkeit), doch zum Zeichen guter Nachbarschaft wird dem Schmid und allen künftigen Betreibern von dessen Werkstatt die Haltung einer Kuh und zweier Schweine gestattet; darüber hinaus jedoch sollen dieser und seine Nachfolger in Bubenorbis keine Gemeinderechte geltend machen können. 2. Ohne Bewilligung des Haller Rates darf auf den Gütern des (württembergischen) Zollhauses in Bubenorbis kein weiteres Gebäude mehr errichtet werden, sondern es soll mit dem Zollhaus und der Schmiedewerkstatt sein Bewenden haben. Gemeine Dienste (weg vnd steg, auch das schleg zumachen) sollen der Zoller und Schmid, wie bisher schon, auch weiterhin leisten. 3. Eine zwischen den Gütern des Zollers und denjenigen des Scheytterhans befindliche Wiese soll versteint werden, bei deren Wässerung sollen sich beide Parteien gegenseitig behilflich sein. 4. Mit dem Damm des Sees (seelin), aus dem die Güter der Parteien bewässert werden, sollen auch künftig keinerlei Veränderungen vorgenommen werden, der Einwand des Scheytterhans, dass dieser auf seinem Grund gebaut sei, wird für unerheblich befunden. Vorstehende von den genannten Unterhändlern vorläufig (uf hindersich pringen) getroffene Abrede wird hiermit innerhalb der vereinbarten Monatsfrist durch die österreichische Regierung in Stuttgart namens ihres Landesfürsten, des Römischen Königs und Erzherzogs Ferdinand I., und die Reichsstadt Schwäbisch Hall ratifiziert.