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Verordnung betreffend die vorlagsweise Zahlung der dem medizinischen Personal zukommenden Gebühren in gerichtlichen Sektions-, Besichtigungs- und Heilungsfällen (die Verordnung vom 12. Oktober 1814 ist abschriftlich beigedruckt)
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Verordnung betreffend die vorlagsweise Zahlung der dem medizinischen Personal zukommenden Gebühren in gerichtlichen Sektions-, Besichtigungs- und Heilungsfällen (die Verordnung vom 12. Oktober 1814 ist abschriftlich beigedruckt)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.2 Heilkundiges Personal, unberechtigte Ausübung der Heilkunde
Gießen, 1816 Dezember 14
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