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Anordnung: Um die Bürgermeister oder die hierzu vom Gemeindevorstand beauftragten Stellvertreter bei der Erstellung von Hypotheken zu entlasten, sollen sich die Beauftragten der hier aufgeführten Erläuterungen für das Hypothekenwesen bedienen
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Anordnung: Um die Bürgermeister oder die hierzu vom Gemeindevorstand beauftragten Stellvertreter bei der Erstellung von Hypotheken zu entlasten, sollen sich die Beauftragten der hier aufgeführten Erläuterungen für das Hypothekenwesen bedienen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.6 Zivil- und Erbrechtsangelegenheiten, Versteigerungen, Hypotheken
Langen, 1828 März 5
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