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Verordnung: Im Zusammenhang mit der Einführung der Schwurgerichte wird darauf hingewiesen, dass übergebene Abolitionsgesuche nicht zu den Hauptakten zu legen, sondern getrennt aufzubewahren sind und den Verteidigern niemals zur Einsicht vorgelegt werden dürfen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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